Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/73: Übertragung von öffentlichen Aufgaben des Fachbereichs Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung · 9 Seiten
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Artikel 2 und 3
Als zusätzliche Aufgabe des VSG ist vorgesehen, dass dieser ein Monitoringsystem aufbaut und betreibt, damit sich die WL auf aktuelle Daten bezüglich Versorgungslage stützen kann. Mit Hilfe dieses Monitoringsystem sollen auch die Entwicklungen auf dem Gasmarkt, soweit sie versorgungsrelevant sind, beurteilt und auch antizipiert werden können. Das Monitoring beinhaltet insbesondere auch die Erhebung von aggregierten Daten über den jährlichen Gasverbrauch pro Sektor und Verwendungszweck. In einer drohenden oder bereits bestehenden Mangellage erhebt der VSG zudem das Umschaltpotential von Zweistoffanlagen. Beide Erhebungen sind notwendig, um im Bewirtschaftungsfall eine effektive Kontingentierung durchführen zu können. Die Daten werden durch den VSG lediglich in aggregierter Form erhoben und enthalten weder besonders schützenswerten Personendaten, noch ist es möglich anhand der Daten auf einzelne Gaskonsumenten zu schliessen. Ein Fluss von sensitiven Informationen (namentlich Angebots- und Nachfragedaten) ist über das Monitoringsystem zu und zwischen den Marktakteuren ausgeschlossen.
Die Datenbearbeitung richtet sich selbstredend nach den geltenden Vorschriften über den Datenschutz.
Mit dem Inkrafttreten des Gasversorgungsgesetzes wird alsdann geprüft, in wie fern Monitoringaufgaben dem Marktgebietsverantwortlichen übergeben werden können.
Artikel 4
Der Fachbereich Energie macht dem VSG Vorgaben, welche konkreten Vorbereitungsmassnahmen der WL im Bereich der Gasversorgungssicherheit zu treffen sind sowie welche inhaltlichen und technischen Anforderungen das Monitoringsystem zu erfüllen hat.
Die Mitglieder des Fachbereichs unterstehen hinsichtlich der Vorbereitungsmassnahmen und die Beobachtung der Versorgungslage sowie damit zusammenhängender Informationen der Verschwiegenheitspflicht (Art. 63 LVG). Sie dürfen diese Informationen ausschliesslich für die Zwecke der wirtschaftlichen Landesversorgung verwenden.
Artikel 5 – 7
Schliesslich wird noch die Zusammenarbeit zwischen den für die Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Gas in schweren Mangellagen wichtigsten Stellen geregelt. Aufgrund der heterogenen bzw. regionalen Struktur des schweizerischen Gasmarktes ist insbesondere der Einbezug der Kantone von grosser Bedeutung. Die Formulierung «weitere relevante Behörden» wurde gewählt um die zukünftige Rolle des Marktgebietsverantwortlichen sowie der Energiekommission berücksichtigen zu können.