Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/73: Übertragung von öffentlichen Aufgaben des Fachbereichs Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung · 9 Seiten

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1. Ausgangslage

Öffentliche Aufgaben wie beispielsweise Aufgaben im Bereich der Marktbeobachtung oder Vollzugstätigkeiten im Rahmen von Vorbereitungs- und Interventionsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung (WL) kann der Bundesrat gestützt auf Artikel 60 des Landesversorgungsgesetzes (LVG; SR 531) an Organisationen der Gaswirtschaft übertragen, sofern hinreichend dargelegt werden kann, dass Massnahmen zur Bewirtschaftung von Gas bereits in normalen Zeiten vorbereitet werden müssen und diese Arbeiten unabdingbar durch eine Organisation der Gaswirtschaft vorgenommen werden müssen. Mit anderen Worten, dass der WL Fachbereich Energie alleine dazu nicht in der Lage wäre und auf die Aufgabenerfüllung durch die Branchenorganisation angewiesen ist.

2. Zweck

Zweck der VOGW ist die Übertragung von öffentlichen Aufgaben an den Verband der Schweizerischen Gasindustrie (VSG) für die Vorbereitung von Massnahmen der WL in einer schweren Gasmangellage infolge von Marktstörungen.

3. Notwendigkeit zur Übertragung von öffentlichen Aufgaben an den VSG

Der Fachbereich Energie der WL kann die nötigen Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Gasmangellage aus nachfolgenden Gründen nicht alleine treffen:

Für die Vorbereitung und Durchführung der Bewirtschaftungsmassnahmen im Gassektor benötigt es eine koordinierende Stelle, welche regional verankert ist. Diese regionale Verankerung kann der Fachbereich Energie (Abteilung Gas) aufgrund der grossen Anzahl der zu involvierenden Akteure nicht abbilden. Der Grund liegt hierfür im Wandel der Schweizer Gaswirtschaft, so gibt es z.B. keinen zentralen Marktakteur mehr (früher war dies Swissgas, als sie noch 80% des Gases beschaffte).

Der Fachbereich Energie hat zurzeit keinen ausreichenden und freien Zugang zu Daten der relevanten Bewirtschaftungsgruppen. Der Grund dafür liegt im Widerwillen der diversen Branchenakteure diese Daten weiterzugeben. Es wird befürchtet, dass diese für andere wirtschaftliche Zwecke genutzt werden könnten. Wohl liesse sich eine Weitergabe dieser Daten an die WL gestützt auf Artikel 64 LVG rechtlich durchsetzen, dies bedürfte jedoch u.U. eines zeitaufwendigen Verwaltungs- oder gar Verwaltungsgerichtsverfahren, wofür in der Regel die Zeit fehlt.