Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Covid-19-Test bei der Ausschaffung · 12 Seiten
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Auch die Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Asyl; SR 142.318), welche am 1. April 2020 durch den Bundesrat verabschiedet wurde, stützt sich auf das Covid-19-Gesetz (Art. 5 Covid-19-Gesetz). Die Covid-19-Verordnung Asyl weicht in einzelnen Punkten vom geltenden Asylgesetz vom 26. Juni 1988 (AsylG; SR 142.31) ab und beinhaltet insbesondere Regelungen zur Durchführung von Befragungen (Art. 4–6 Covid-19-Verordnung Asyl), zur Sicherstellung ausreichender Kapazitäten in den Zentren des Bundes (Art. 2–3 Covid-19-Verordnung Asyl) sowie zur Verlängerung der Ausreisefristen im Asyl- und Wegweisungsverfahren (Art. 9 Covid-19-Verordnung Asyl). Sie ist gestaffelt am 2. April 2020 beziehungsweise 6. April 2020 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2021 gültig.
Die Covid-19 Situation stellt den Migrationsbereich aufgrund der volatilen Entwicklungen, insbesondere auch im Hinblick auf die neuen Mutationen des Covid-19-Erregers sowie die ansteigenden Infektionszahlen, weiterhin vor grosse Herausforderungen. Dies gilt auch für den Vollzug der Wegweisungen von ausreisepflichtigen Personen aus dem Ausländer- und Asylbereich. Obwohl die meisten Grenzen nach der Schliessung im Frühjahr 2020 wieder offen sind, ist der Wegweisungsvollzug in der Praxis weiterhin teilweise sehr schwierig. So verlangen die meisten Heimat- oder Herkunftsstaaten wie auch die meisten Dublin-Staaten einen negativen Covid-19-Test für die Rückübernahme der von der Schweiz weggewiesenen Personen. Auch viele Fluggesellschaften setzen für den Transport einen negativen Covid-19-Test voraus. Es kommt immer häufiger vor, dass sich ausreisepflichtige Personen weigern, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen, um damit den Vollzug ihrer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat bzw. in den zuständigen Dublin-Staat zu verhindern. Vom 1. Januar 2021 bis Ende Juni 2021 waren alleine bei den ausreisepflichtigen Personen in Zentren des Bundes (BAZ)2 89 Fälle zu verzeichnen, in denen die Durchführung des für die Ausreise notwendigen Covid-19-Tests verweigert wurde. Ende April 2021 waren es noch lediglich 22 Fälle. Hinzu kommen zahlreiche weitere Fälle von Testverweigerungen durch ausreisepflichtige Personen, für welche die Kantone zuständig sind.
Zum heutigen Zeitpunkt besteht keine genügende gesetzliche Grundlage zur Durchführung von zwangsweisen Covid-19-Tests. Angesichts der Verschärfung der Situation soll daher im AIG eine neue Regelung geschaffen werden. Demnach sollen Personen aus dem Ausländer- und Asylbereich verpflichtet werden, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen, wenn dies für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung notwendig ist (vgl. Art. 72 Abs. 1 VE-AIG). Kommen die betroffenen Personen dieser Verpflichtung nicht nach, können die für den Vollzug zuständigen Behörden diese Personen gegen ihren Willen einem Covid-19-Test zuführen, wenn der Vollzug nicht durch andere, mildere Mittel sichergestellt werden kann. Die Zuführung zum Test richtet sich nach den Regelungen des Bundesgesetzes über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (ZAG; SR 364). Während der Durchführung des Covid-19-Tests dürfen die zuständigen Behörden zudem keinen Zwang ausüben, wenn dadurch die Gesundheit der betroffenen Person gefährdet werden könnte (Art. 72 Abs. 2 VE-AIG).
Der Covid-19-Test wird ausschliesslich durch dafür spezifisch geschultes Personal durchgeführt. Auf die Durchführung eines zwangsweisen Tests wird verzichtet, wenn die Gesundheit der betroffenen Person dadurch gefährdet werden könnte (Art. 72 Abs. 3 VE-AIG). Die vorgeschlagene Regelung steht in direktem Zusammenhang mit der Covid-19-Situation und ist deshalb bis Ende Dezember 2022 befristet. Es ist damit zu rechnen, dass die Aufnahmeländer und die Transportunternehmen auch bei einem Rückgang der Covid-19-Epidemie noch während einer längeren Zeit solche Tests verlangen werden.
2 D.h. Fälle, für deren Unterbringung der Bund zuständig ist.