Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Covid-19-Test bei der Ausschaffung · 12 Seiten
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4 Wichtigste Ergebnisse
4.1 Gesetzgebungsverfahren und Dringlichkeitsklausel
Einige Kantone (z.B. BE, BL) und einzelne Mitglieder der VKM fordern eine allgemeine Regelung zur Durchführung von Massnahmen im Gesundheitsbereich im Rahmen des Wegweisungsvollzugs. Auch die KKJPD weist darauf hin, dass eine Testpflicht generell auch für zukünftig auftretende, übertragbare Krankheiten sinnvoll sein könnte. Der Kanton NE erachtet es als wichtig, dass die Vorlage, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, rasch in Kraft gesetzt wird. Einige Vernehmlassungsteilnehmende (z.B. AsyLex, Demokratische Juristinnen und Juristen Schweiz [DJS]; sinngemäss z.B. auch Ligue Suisse des Droits de l’Homme – Section de Genève [LSDH-GE], Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht [SBAA], Plattform «Zivilgesellschaft in Asyl- und Bundeszentren» [ZiAB]) erachten die verkürzte Vernehmlassungsfrist und die Erklärung der Dringlichkeit der Vorlage jedoch als nicht gerechtfertigt. Die im erläuternden Bericht zum Vernehmlassungsentwurf angeführten 50 Fälle, in denen ein Covid-19-Test verweigert wurde, seien kein ausreichender Grund für diese Dringlichkeit. Zudem sei keine hinreichende Gefährdung von Polizeigütern ersichtlich und die Pandemie würde bereits seit über einem Jahr andauern.
4.2 Genügende Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage und Eingriff in die Selbstbestimmung
Einige Vernehmlassungsteilnehmende (z.B. GPS, Amnesty International Schweiz [AICH], AsyLex, Centre social protestant Vaud [CSP-VD], Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], ZiAB; sinngemäss z.B. DJS, LSDH-GE, SBAA, Solidarité sans frontières [sosf]) erachten Artikel 72 VE-AIG als zu unklar und es würden zu viele relevante Fragen offengelassen. Es müsse u.a. klar festgelegt werden, mit welchen konkreten Mitteln Tests erzwungen werden können (z.B. AICH, CSP-VD, SFH, sosf). Einige Vernehmlassungsteilnehmende befürchten, dass aufgrund der mangelnden Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage das Ermessen der Vollzugsbehörden zu gross sei und nicht korrekt angewendet werden könnte (z.B. LSDH-GE, sosf).
Des Weiteren möchten einige Vernehmlassungsteilnehmende (z.B. AICH, CSP-VD, SFH, ZiAB) Präzisierungen, inwiefern bei der Zuführung zum Test bereits Zwang angewendet werden darf (so z.B. auch DJS und sinngemäss die NKVF), ob ein Monitoring vorgesehen ist (so z.B. auch AsyLex), wer die zwangsweise Zuführung vornimmt (z.B. DJS) und welche Beschwerdemöglichkeiten bestehen (so auch z.B. DJS; sinngemäss auch UNHCR). Die VKM betont, dass bezüglich der Anordnung eines Tests kein neuer anfechtbarer Verfahrensschritt geschaffen werden dürfe. Einige Vernehmlassungsteilnehmende (z.B. AsyLex, SBAA) erachten zudem die Formulierung, wonach bei einer Gefährdung der Gesundheit kein Zwang angewendet werden dürfe, als zu unklar (vgl. Art. 72 Abs. 2 VE-AIG). LSDH-GE wünscht, dass die milderen Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 72 Abs. 1 VE-AIG) auf Gesetzesstufe konkret aufgeführt werden.
Centre social protestant de Genève [CSP-GE] weist darauf hin, dass die meisten Staaten nur für Kinder ab 12 Jahren einen Covid-19-Test verlangen, andernfalls könnte durch eine zwangsweise Durchführung des Tests das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention; SR 0.107) verletzt werden (sinngemäss z.B. CSP-VD, NKVF).
Das UNHCR regt an, Artikel 72 Absatz 1 VE-AIG in dem Sinne anzupassen, dass der Grundsatz der Zustimmungserforderlichkeit und des Vorrangs der freiwilligen Umsetzung der Testpflicht ausdrücklich verankert wird. Des Weiteren empfiehlt es in Artikel 72 Absatz 2 VE-AIG zusätzlich festzulegen, dass derjenige Covid-19-Test mit der geringsten Eingriffsintensität zu