Vorlage
Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 46 Seiten
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L 251/56 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.7.2021
(47) Die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, einen Teil ihrer Programmzuweisung für Maßnahmen nach
Anhang IV einzusetzen, indem ihnen ein höherer Unionsbeitrag zugutekommt.
(48) Das Instrument sollte einen Beitrag zu den mit der Grenzverwaltung, der gemeinsamen Visumpolitik und
IT-Großsystemen verbundenen Betriebskosten leisten, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, die Kapazitäten, die für die gesamte Union von zentraler Bedeutung sind, aufrechtzuerhalten. Dieser Beitrag sollte in der vollständigen Erstattung spezifischer mit den Zielen des Instruments zusammenhängender Kosten bestehen und sollte integraler Bestandteil der Programme der Mitgliedstaaten sein.
(49) Ein Teil der im Rahmen des Instruments verfügbaren Mittel könnte zusätzlich zur ursprünglichen Zuweisung für
Programme der Mitgliedstaaten zur Durchführung spezifischer Maßnahmen zugeteilt werden. Diese spezifischen Maßnahmen sollten auf Unionsebene festgelegt werden, und es sollte sich um Maßnahmen mit europäischem Mehrwert handeln, die Kooperationen der Mitgliedstaaten untereinander oder Maßnahmen in den Fällen voraussetzen, in denen Entwicklungen in der Union die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für einen oder mehrere Mitgliedstaaten erfordern, wie die Anschaffung von technischer Ausrüstung im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten, die für die operativen Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die Modernisierung der Bearbeitung von Visumanträgen, die Entwicklung von IT-Großsystemen und die Schaffung der Interoperabilität zwischen diesen Systemen benötigt werden. Die Kommission sollte diese spezifischen Maßnahmen in ihren Arbeitsprogrammen festlegen.
(50) Ergänzend zur Umsetzung des politischen Ziels des Instruments auf nationaler Ebene im Rahmen der Programme
der Mitgliedstaaten sollte das Instrument auch Maßnahmen auf Unionsebene fördern. Diese Maßnahmen sollten allgemeinen strategischen Zwecken innerhalb des Interventionsbereichs des Instruments im Zusammenhang mit politischen Analysen und Innovationen, dem grenzübergreifenden gegenseitigen Lernen und länderübergreifenden Partnerschaften und der Erprobung neuer Initiativen und Maßnahmen in der gesamten Union dienen.
(51) Um die Fähigkeit der Union zur unmittelbaren Reaktion auf dringenden und spezifischen Bedarf in einer Notlage —
wie etwa einen großen oder unverhältnismäßigen Zustrom von Drittstaatsangehörigen insbesondere an den Grenzabschnitten, an denen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 ein hohes oder kritisches Risiko festgestellt wurde oder in Situationen, in denen unmittelbares Handeln an den Außengrenzen begründet ist — zu stärken, sollte gemäß dem in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Rahmen Soforthilfe geleistet werden können.
(52) Mit der vorliegenden Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Instruments eine Finanzausstattung festgesetzt,
die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf Einführung neuer Eigenmittel (29) bilden soll. Der dem Instrument zugewiesene vorrangige Bezugsrahmen wird um einen zusätzlichen Betrag von 1 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 erhöht wie in Anhang II der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (30) festgelegt.
(53) Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) (im Folgenden
„Haushaltsordnung“) findet auf dieses Instrument Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.
(54) Im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen in geteilter Mittelverwaltung sollte das Instrument Bestandteil
eines kohärenten Rechtsrahmens sein, der aus dieser Verordnung, der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060 besteht.
(29) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28. (30) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11). (31) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).