Vorlage
Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 46 Seiten
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15.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 251/67
(9) In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines Programms eines Mitgliedstaats wird für jede Maßnahmenart festgelegt, ob der Kofinanzierungssatz auf einen der folgenden Beiträge anzuwenden ist:
a) auf den Gesamtbeitrag, einschließlich des öffentlichen und privaten Beitrags, oder
b) nur auf den öffentlichen Beitrag.
Artikel 13
Programme der Mitgliedstaaten
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in seinem Programm berücksichtigten Prioritäten mit den Prioritäten und Herausforderungen der Union im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Einklang stehen, ihnen Rechnung tragen und voll und ganz dem Besitzstand der Union in diesem Bereich und den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten entsprechen, die sich aus deren Beitritt zu internationalen Rechtsinstrumenten ergeben. Die Mitgliedstaaten tragen bei der Festlegung der Prioritäten ihrer Programme dafür Sorge, dass die in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen in ihren Programmen angemessen berücksichtigt werden.
Angesichts des internen Charakters des Instruments dienen die Programme der Mitgliedstaaten in erster Linie der internen Politik der Union im Einklang mit den spezifischen Zielen nach Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.
Die Kommission bewertet die Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/1060.
(2) Im Rahmen der in Artikel 10 Absatz 1 zugewiesenen Mittel und unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels weist jeder Mitgliedstaat in seinem Programm mindestens 10 % dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziel zu.
(3) Ein Mitgliedstaat kann nur dann weniger als den Mindestprozentsatz gemäß Absatz 2 zuweisen, wenn er in seinem Programm eingehend darlegt, weshalb unter dieser Schwelle liegende Mittelzuweisungen die Verwirklichung des betreffenden Ziels nicht gefährdet.
(4) Die Kommission stellt sicher, dass die Kenntnisse und das Fachwissen der einschlägigen dezentralen Agenturen, insbesondere der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, der eu-LISA und der mit der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates (50) errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, in ihren Zuständigkeitsbereichen frühzeitig und rechtzeitig bei der Ausarbeitung der Programme der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.
(5) Die Kommission konsultiert die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache zu den im Rahmen der Betriebskostenunterstützung finanzierten Maßnahmen, um die Kohärenz und die Komplementarität der Maßnahmen der Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Mitgliedstaaten im Bereich der Grenzverwaltung zu gewährleisten, eine Doppelfinanzierung zu vermeiden und Kosteneffizienz zu erreichen. Die Kommission konsultiert eu-LISA erforderli chenfalls zu den Maßnahmen im Rahmen der operativen Unterstützung, für die eu-LISA im Einklang mit ihrem Mandat über besonderes Fachwissen verfügt.
(6) Die Kommission kann gegebenenfalls die einschlägigen dezentralen Agenturen — einschließlich derjenigen, die in Absatz 4 aufgeführt sind — in die Überwachungs- und Evaluierungsaufgaben nach Abschnitt 5 einbeziehen, um insbesondere sicherzustellen, dass die mit Unterstützung aus dem Instrument durchgeführten Maßnahmen mit dem einschlägigen Besitzstand der Union und den vereinbarten Unionsprioritäten im Einklang stehen.
(7) Im Anschluss an die Annahme von Empfehlungen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 und der Empfehlungen, die im Rahmen von Schwachstellenbeurteilungen nach der Verordnung (EU) 2019/1896 erteilt werden, prüft der betreffende Mitgliedstaat gemeinsam mit der Kommission, wie am zweckmäßigsten vorzugehen ist, um diese Empfehlungen mit Unterstützung aus dem Instrument umzusetzen.
(8) Die Kommission bezieht die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache gegebenenfalls in die Prüfung der zweckmäßigsten Vorgehensweise zur Umsetzung der Empfehlungen gemäß Absatz 7 mit Unterstützung aus dem Instrument ein. In diesem Zusammenhang kann die Kommission gegebenenfalls auf das Fachwissen anderer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu spezifischen Fragen zurückgreifen, die in deren Zuständigkeitsbereich fallen.
(50) Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).