Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/82: Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 12 Seiten

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1 Ausgangslage

Beim vorliegenden Bericht handelt es sich um eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Übernahme der Verordnung (EU) 2021/11481 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Schengen-Weiterentwicklung), die vom 11. August 2021 bis zum 18. November 2021 stattgefunden hat.

Die Verordnung (EU) 2021/1148 wurde am 7. Juli 2021 vom Europäischen Parlament und vom Rat der EU verabschiedet. Sie wurde der Schweiz am 8. Juli 2021 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstand notifiziert. Der Bundesrat hat die Übernahme der Verordnung am 11. August 2021 unter Vorbehalt der parlamentarischen Genehmigung gutgeheissen. Für die Durchführung des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens verfügt die Schweiz über eine Frist von maximal zwei Jahren, die am 7. Juli 2023 endet.

Mit der Verordnung (EU) 2021/1148 wird das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (nachfolgend: BMVI-Fonds) für den Zeitraum 2021–2027 geschaffen. Beim BMVI-Fonds handelt es sich um einen Solidaritätsfonds zur Unterstützung jener Schengen-Staaten, die aufgrund ihrer ausgedehnten Land- und/oder Seeaussengrenzen sowie bedeutenden internationalen Flughäfen hohe Kosten für den Schutz der Schengen-Aussengrenzen tragen.

Die Finanzausstattung für die Durchführung des BMVI-Fonds beträgt 6,241 Milliarden Euro. Die Finanzbeiträge der an Schengen assoziierten Staaten (Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein) sind darin nicht enthalten; sie werden die Mittel für den Fonds entsprechend erhöhen. Über die sieben Jahre Laufzeit des Fonds wird sich die Schweiz voraussichtlich mit rund 300 Millionen Euro daran beteiligen. Wie die anderen Schengen-Staaten, wird auch die Schweiz Zuweisungen für nationale Massnahmen aus dem Fonds erhalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Schweiz über den Fonds Basiszuweisungen in der Höhe von rund 50 Millionen Euro erhalten wird. Diese sollen insbesondere für Projekte im Bereich der gemeinsamen Visumpolitik eingesetzt werden und damit zum Management der Schengen-Aussengrenzen beitragen. Zusätzlich zu diesem Betrag können später noch zweckgebundene Zuweisungen erfolgen.

Da der Fonds eine Einrichtung der EU und die Schweiz nicht Mitglied derselben ist, müssen die notwendigen Regeln für die Beteiligung der Schweiz an diesem Fonds zwingend in einer Zusatzvereinbarung festgelegt werden. In dieser Zusatzvereinbarung werden insbesondere die Höhe der finanziellen Beteiligung der Schweiz und die weiteren Teilnahmebedingungen festgelegt.

Die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 erfordert weder eine Änderung der schweizerischen Gesetzgebung noch steht sie mit einer Regelung des nationalen Rechts im Widerspruch.

2 Ablauf der Vernehmlassung und Übersicht über die Ergebnisse

2.1 Einleitende Bemerkungen

Der Ergebnisbericht weist aus, welche Bestimmungen positiv oder negativ aufgenommen worden sind und ob Änderungsvorschläge bestehen. Bei Teilnehmern, die den Entwurf generell

1 Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung, ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 48.