Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 10 Seiten

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L 248/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.7.2021

Im Fall eines Treffers leitet Europol das Verfahren ein, durch das die Information, die den Treffer ausgelöst hat, nach Zustimmung der Stelle, die die Information an Europol übermittelt hat, weitergegeben werden darf. Eine solche Information darf nur in dem Maße weitergegeben werden, als die Daten, die den Treffer ausgelöst haben, für die rechtmäßige Erfüllung der sich auf das VIS beziehenden Aufgaben der benannten VIS-Behörden erforderlich sind.

Die Absätze 2 bis 7 des vorliegenden Artikels gelten entsprechend.“

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862

Die Verordnung (EU) 2018/1862 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 18a

Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem VIS

Jeder Datenverarbeitungsvorgang im SIS und im VIS gemäß Artikel 50a dieser Verordnung wird gemäß Artikel 18 dieser Verordnung und Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) protokolliert.

_____________

(*) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).“

2. In Artikel 44 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g) manuelle Verifizierung von Treffern, die durch automatisierte Abfragen des VIS ausgelöst werden, und Prüfung, ob der Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß den Artikeln 9d und 9g oder Artikel 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 darstellen könnte.“.

3. Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 50a

Interoperabilität mit dem VIS

Ab dem Tag des Beginns der Anwendung des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) wird das zentrale System des SIS mit dem ESP verbunden, damit die automatisierte Verarbeitung gemäß Artikel 9a und Artikel 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ermöglicht wird.

_____________

(*) Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 sowie Aufhebung der der Beschlüsse 2004/512/EG und 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11).“