Vorlage
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 10 Seiten
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13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/7
Artikel 4
Änderung der Verordnung (EU) 2019/816
Die Verordnung (EU) 2019/816 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
„d) wird festgelegt, unter welchen Bedingungen die benannten VIS-Behörden die in Artikel 9d und Artikel 22b Absatz 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) genannten Daten im ECRIS-TCN verwenden dürfen, um zu prüfen, ob ein Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung darstellen könnte.
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(*) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).“.
2. In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:
„Mit der vorliegenden Verordnung wird auch das Ziel des VIS unterstützt, zu prüfen, ob der Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 darstellen könnte.“
3. Artikel 3 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
„6. ‚zuständige Behörden‘ die Zentralbehörden, Eurojust, Europol, die EUStA und die benannten VIS-Behörden gemäß Artikel 9d und Artikel 22b Absatz 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, die gemäß der vorliegenden Verordnung Zugang zum ECRIS-TCN haben und dieses System abfragen dürfen;“.
4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
„c) eine Kennzeichnung, mit der für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben wird, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer terroristischen Straftat oder einer anderen, im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten, Straftat verurteilt wurde, wenn die Straftat nach dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist, einschließlich der nationalen Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats.“;
b) Absatz 1a erhält folgende Fassung:
„(1a) Der CIR enthält die Daten nach Absatz 1 Buchstabe b und folgende Daten nach Absatz 1 Buchstabe a: Nachname (Familienname), Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort (Gemeinde und Staat), Staatsangehörigkeit(en), Geschlecht, gegebenenfalls frühere Namen, Pseudonyme und/oder Aliasnamen (sofern vorhanden); falls verfügbar, Art und Nummer der Reisedokumente der Person sowie Bezeichnung der ausstellenden Behörde.
Der CIR kann die in Absatz 3 genannten Daten sowie in den Fällen, auf die in Absatz 1 Buchstabe c Bezug genommen wird, die nationale Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats enthalten. Die übrigen ECRIS-TCN-Daten werden im Zentralsystem gespeichert.“
c) Folgender Absatz wird angefügt:
„(7) Werden infolge der in Artikel 27a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten automatisierten Verarbeitung Treffer ermittelt, so sind die in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Kennzeichnungen und die dort genannte nationale Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats für die Zwecke der Verifizierungen gemäß Artikel 7a der vorliegenden Verordnung in Verbindung mit Artikel 9a Absatz 4 Buchstabe e oder Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 nur über das zentrale VIS zugänglich und abfragbar.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes sind die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Kennzeichnungen und die dort genannte nationale Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats für keine andere Behörde als die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats, die den gekennzeichneten Datensatz angelegt hat, sichtbar.“