Vorlage
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 10 Seiten
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13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/3
(8) Die Bedingungen, unter denen einerseits die Visumbehörden die in Eurodac gespeicherten Daten abfragen können
und andererseits die benannten VIS-Behörden die Europol-Daten, bestimmte SIS-Daten und die im ECRIS-TCN gespeicherten Daten für die Zwecke des VIS abfragen können, sollten durch klare und präzise Vorschriften für den Zugriff dieser Behörden auf diese Daten, die Art der Abfragen und die Kategorien von Daten geschützt werden, die allesamt auf das für die Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden unbedingt erforderliche Maß beschränkt sein sollten. Ebenso sollten die im VIS-Antragsdatensatz gespeicherten Daten nur für diejenigen Mitgliedstaaten sichtbar sein, die die zugrunde liegenden Informationssysteme gemäß den Vorkehrungen für ihre Teilnahme betreiben.
(9) Mit der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) werden Europol neue Aufgaben
wie die Abgabe von Stellungnahmen aufgrund von Konsultationsersuchen der benannten VIS-Behörden und der nationalen ETIAS-Stellen übertragen. Zur Durchführung dieser Aufgaben muss die Verordnung (EU) 2016/794 daher entsprechend geändert werden.
(10) Zur Unterstützung des VIS-Ziels, zu prüfen, ob ein Antragsteller, der ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, ein
Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen könnte, sollte das VIS in der Lage sein zu verifizieren, ob zwischen den Daten in den VIS-Antragsdatensätzen und den ECRIS-TCN-Daten im Gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR), der mit Verordnung (EU) 2019/818 eingerichtet wurde, darüber, welchen Mitgliedstaaten Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wegen einer terroristischen Straftat oder einer anderen im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) aufgeführten Straftat vorliegen, Übereinstimmungen bestehen, wenn die Straftat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist.
(11) Wenn eine Abfrage im ECRIS-TCN einen Treffer ergibt, sollte das nicht automatisch so verstanden werden, dass der
betreffende Drittstaatsangehörige in den angegebenen Mitgliedstaaten verurteilt worden ist. Das Vorliegen von Vorstrafen sollte ausschließlich anhand der Angaben aus dem Strafregister der betreffenden Mitgliedstaaten nachgewiesen werden.
(12) Diese Verordnung lässt die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) unberührt.
(13) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung, soweit sie sich auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 bezieht, den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.
(14) Soweit sie sich auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 bezieht, beteiligt sich Irland an dieser
Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates (16). Soweit sie sich auf Europol, Eurodac und das ECRIS-TCN bezieht, beteiligt sich Irland darüber hinaus nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(13) Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Reform des Visa-Informationssystems durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, der Verordnung (EU) 2016/399, der Verordnung (EU) 2017/2226, der Verordnung (EU) 2018/1240, der Verordnung (EU) 2018/1860, der Verordnung (EU) 2018/1861, der Verordnung (EU) 2019/817 und der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts). (14) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1). (15) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77). (16) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen- Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).