Vorlage
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 10 Seiten
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13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/9
8. Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die in das Zentralsystem und in den CIR eingegebenen Daten dürfen nur zum Zweck der Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Strafregisterinformationen zu Drittstaatsangehörigen vorliegen, verarbeitet werden, oder zur Unterstützung des Ziels des VIS, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu prüfen, ob der Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die innere Ordnung oder Sicherheit darstellen könnte. Die in den CIR eingegebenen Daten werden zur Erleichterung und Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von gemäß der vorliegenden Verordnung im ECRIS-TCN erfassten Personen ebenfalls gemäß der Verordnung (EU) 2019/818 verarbeitet.“
9. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 31a
Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem VIS
Für die Abfragen nach Artikel 7a dieser Verordnung wird gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 jeder einzelne ECRIS-TCN-Datenverarbeitungsvorgang im CIR und im VIS protokolliert.“
Artikel 5
Änderung der Verordnung (EU) 2019/818
Die Verordnung (EU) 2019/818 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Nummer 20 erhält folgende Fassung:
„(20) ‚benannte Behörden‘ die benannten Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 4 Nummer 3a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 3 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2017/2226, und Artikel 3 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2018/1240;“.
2. In Artikel 18 wird folgender Absatz eingefügt:
„(1a) Für die Zwecke des Artikels 9a und des Artikels 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 werden im CIR auch die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 genannten Daten gespeichert, und zwar logisch von den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Daten getrennt. Auf die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 genannten Daten darf nur auf die in Artikel 5 Absatz 7 jener Verordnung genannte Weise zugegriffen werden.“
3. In Artikel 68 wird folgender Absatz eingefügt:
„(1a) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nimmt das ESP — nur für die Zwecke der automatisierten Verarbeitung gemäß Artikel 9a und Artikel 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 — den Betrieb ab dem Tag des Beginns der Anwendung des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) auf.
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(*) Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. July 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 sowie Aufhebung der der Beschlüsse 2004/512/EG und 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11).“
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem Tag des Beginns der Anwendung des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134.