Vorlage
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 10 Seiten
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L 248/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.7.2021
5. Artikel 7 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Bei einem Treffer stellt das Zentralsystem oder der CIR der zuständigen Behörde automatisch Informationen darüber bereit, in welchen Mitgliedstaaten Strafregisterinformationen zu den betreffenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, einschließlich der damit verbundenen Referenznummern gemäß Artikel 5 Absatz 1 sowie sämtlicher dazugehörigen Identitätsangaben. Diese Identitätsangaben dürfen nur verwendet werden, um die Identität des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu verifizieren. Das Ergebnis einer Abfrage im Zentralsystem wird lediglich genutzt für die Zwecke:
a) eines Ersuchens gemäß Artikel 6 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI,
b) eines Ersuchens im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung, oder
c) der Prüfung, ob der Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen
Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 darstellen könnte.“
6. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 7a
Nutzung des ECRIS-TCN für VIS-Verifizierungen
(1) Ab dem Tag des Beginns der Anwendung des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) wird das ECRIS-TCN mit dem ESP verbunden, damit die automatisierte Verarbeitung gemäß Artikel 9a und Artikel 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ermöglicht wird, um das ECRIS-TCN abzufragen und die einschlägigen Daten im VIS mit den einschlägigen ECRIS-TCN-Daten im CIR, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet sind, abzugleichen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sind die benannten VIS-Behörden nach Artikel 9d und Artikel 22b Absatz 13 der genannten Verordnung lediglich zum Zugang auf die ECRIS-TCN-Daten im CIR berechtigt, die mit einer Kennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung versehen wurden.
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(*) Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. July 2021 zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 sowie Aufhebung der der Beschlüsse 2004/512/EG und 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11).“
7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Speicherfrist löscht die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats den Datensatz, einschließlich Fingerabdruckdaten, Gesichtsbildern oder Kennzeichnungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c aus dem Zentralsystem und aus dem CIR. In den Fällen, in denen die Daten, die im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen einer terroristischen Straftat oder einer anderen Straftat nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c stehen, aus dem nationalen Strafregister gelöscht werden, jedoch Informationen über andere Verurteilungen derselben Person gespeichert bleiben, wird nur die Kennzeichnung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c aus dem Datensatz entfernt. Die Löschung erfolgt nach Möglichkeit automatisch und in jedem Fall spätestens einen Monat nach Ablauf der Speicherfrist.“
b) Folgender Absatz wird angefügt:
„(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten Kennzeichnungen bei Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten 25 Jahre nach Erstellen der Kennzeichnung und, bei Verurteilungen wegen anderer Straftaten 15 Jahre nach Erstellen der Kennzeichnung automatisch gelöscht.“