Vorlage
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten
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L 248/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.7.2021
Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern; und zur Verhinderung von Gefahren für die innere Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten beizutragen.
(3) In ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 mit dem Titel „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das
Grenzmanagement und mehr Sicherheit“ unterstrich die Kommission, dass die Union ihre Informationssysteme, ihre Datenarchitektur und ihren Informationsaustausch auf dem Gebiet des Grenzmanagements, der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung und der Terrorismusbekämpfung stärken und verbessern sowie die Interoperabilität der Informationssysteme verbessern muss. In der Mitteilung wurde zudem auf die Notwendigkeit hingewiesen, Informationslücken zu schließen, auch in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind.
(4) In seinem Fahrplan von 2016 zur Verbesserung des Informationsaustauschs und des Informationsmanagements und
in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Juni 2017 zum weiteren Vorgehen zur Verbesserung des Informations austauschs und zur Sicherstellung der Interoperabilität der EU-Informationssysteme hat der Rat die Kommission ersucht, eine Durchführbarkeitsstudie über die Einrichtung eines zentralen EU-Registers mit Informationen über Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel vorzunehmen. Auf dieser Grundlage führte die Kommission zwei Studien durch, die ergaben, dass die Einrichtung eines Registers technisch möglich wäre und die beste Option aus technischer Sicht in der Verwendung der VIS-Architektur bestünde und dass es erforderlich und verhältnismäßig wäre, den Anwendungsbereich des VIS auf Informationen über Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel auszuweiten.
(5) In ihrer Mitteilung vom 27. September 2017 mit dem Titel „Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda“ wies
die Kommission darauf hin, dass die gemeinsame Visumpolitik der Union nicht nur ein entscheidendes Instrument für die Erleichterung von Tourismus und Geschäftstätigkeiten ist, sondern auch ein essenzielles Instrument, um Sicherheitsrisiken und Risiken irregulärer Migration in die Union zu verhindern. In dieser Mitteilung räumte die Kommission ein, dass die gemeinsame Visumpolitik weiter an die gegenwärtigen Herausforderungen angepasst werden muss; hierfür gelte es, neue IT-Lösungen zu berücksichtigen und ein Gleichgewicht zwischen den Vorteilen von Visaerleichterungen und einem verbesserten Migrations-, Sicherheits- und Grenzmanagement herzustellen. In dieser Mitteilung kündigte die Kommission an, dass der Rechtsrahmen des VIS überarbeitet werde, um die Bearbeitung von Visumanträgen, unter anderem in Bezug auf Datenschutzaspekte und den Zugang für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden, weiter zu verbessern, die Nutzung des VIS auf neue Kategorien und Verwendungen von Daten auszuweiten und die Instrumente der Interoperabilität in vollem Umfang zu nutzen.
(6) In ihrer Mitteilung vom 14. März 2018 über die Anpassung der gemeinsamen Visumpolitik an neue Herausfor
derungen bestätigte die Kommission erneut, dass der Rechtsrahmen des VIS im Zuge allgemeinerer Überlegungen zur Interoperabilität von Informationssystemen überarbeitet werde.
(7) Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (8) (Schengener Durchführungsübereinkommen) gewährt auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung der von den genannten Vertragsparteien erteilten Aufenthaltstitel und Visa für einen längerfristigen Aufenthalt Inhabern von gültigen Aufenthaltstiteln oder Visa für einen längerfristigen Aufenthalt das Recht auf Freizügigkeit im Hoheitsgebiet dieser Vertragsparteien für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Es gibt gegenwärtig keine Möglichkeit zu überprüfen, ob Antragsteller, die ein solches Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen solchen Aufenthaltstitel beantragen, oder Inhaber solcher Aufenthaltstitel oder Visa für einen längerfristigen Aufenthalt die Sicherheit der anderen Mitgliedstaaten als desjenigen Mitgliedstaats gefährden könnten, der den Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel bearbeitet. Um die bestehende Informationslücke zu schließen, sollten Informationen über Antragsteller, die ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragen, und über Inhaber von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln im VIS gespeichert werden. In Bezug auf diese Dokumente sollte das VIS dazu dienen, ein hohes Maß an Sicherheit zu fördern, das für den Schengen-Raum als einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen besonders wichtig ist, indem es zur Prüfung dessen beiträgt, ob ein Antragsteller als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit eingestuft wird. Es sollte auch dazu
(7) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31). (8) Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19).