Vorlage
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten
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13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/15
(18) Die Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf das VIS, das SIS, das EES, das ETIAS, Eurodac und das ECRIS-
TCN sowie auf Europol-Daten, damit Europol-Daten gleichzeitig mit diesen EU-Informationssystemen abgefragt werden können. Daher ist es angezeigt, diese Interoperabilitätskomponenten zum Zwecke der Durchführung automatisierter Abfragen und beim Zugang zum VIS zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zu nutzen. Es sollte auf das mit der Verordnung (EU) 2019/817 eingerichtete Europäische Suchportal (ESP) zurückgegriffen werden, damit die Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend ihren Zugriffsrechten den raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken erhalten, den sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und um die Ziele des VIS zu fördern.
(19) Das ESP wird es ermöglichen, die im VIS gespeicherten Daten und die in den anderen betroffenen EU-Informations
systemen erfassten Daten parallel abzufragen.
(20) Der Abgleich der im VIS gespeicherten Daten mit Daten, die in anderen Informationssystemen und Datenbanken
gespeichert sind, sollte automatisiert werden. Ergibt ein solcher Abgleich das Vorliegen einer Übereinstimmung — auch bezeichnet als „Treffer“ — zwischen einzelnen personenbezogenen Daten oder einer Kombination dieser Daten in einem Antrag und einem Dossier, einem Datensatz oder einer Ausschreibung in den genannten anderen Informationssystemen oder Datenbanken oder mit personenbezogenen Daten in der ETIAS-Überwachungsliste, so sollte der Antrag von einem Sachbearbeiter der zuständigen Behörde manuell verifiziert werden. Je nach Art der Daten, die den Treffer auslösen, sollte der Treffer manuell verifiziert und von der zuständigen Visum- oder Einwanderungsbehörde, von der nationalen ETIAS-Stelle gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 oder von einer vom Mitgliedstaat benannten zentralen Behörde (der benannten VIS-Behörde) bewertet werden. Da Treffer, die durch Systeme oder Datenbanken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung oder der Justiz generiert werden, im Allgemeinen sensibler sind, sollten sie nicht von Konsulaten, sondern von den benannten VIS-Behörden oder den nationalen ETIAS-Stellen verifiziert und bewertet werden. Die Mitgliedstaaten sollten mehr als eine Behörde als benannte VIS-Behörde benennen können. Das SIRENE-Büro sollte nur dann als benannte VIS-Behörde benannt werden, wenn ihm ausreichende zusätzliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um diese Aufgabe erfüllen zu können. Die von der zuständigen Behörde vorgenommene Bewertung der Treffer sollte bei der Entscheidung, ob ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt erteilt wird, oder bei der Prüfung, ob der Antragsteller, der ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit in den Mitgliedstaaten darstellen könnte, berücksichtigt werden.
(21) Da das VIS Teil des gemeinsamen Rahmens für die Interoperabilität sein wird, ist es erforderlich, dass die
Entwicklung neuer Merkmale und Verfahren vollständig mit den Merkmalen und Verfahren der anderen EU-Informa tionssysteme, die Teil dieses Rahmens sind, in Einklang steht. Die automatisierten Abfragen, die vom VIS vorgenommen werden, um festzustellen, ob Informationen über Antragsteller, die ein Visum oder einen Aufenthaltstitel beantragen, in anderen EU-Informationssystemen vorliegen, werden zu Treffern in diesen anderen EU-Informationssystemen führen. Ein ähnliches Abfragesystem ist derzeit nur in einem anderen System, nämlich ETIAS, vorhanden, wohingegen das Konzept der Treffer sich auch im EES findet, auch in Bezug auf die Interoperabilität zwischen dem EES und dem VIS und im SIS.
(22) Die Ablehnung eines Antrags auf ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt sollte nicht allein auf der
automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten in den Visumanträgen beruhen.
(23) Antragsteller, denen aufgrund von Informationen aus der Verarbeitung im VIS ein Visum für einen kurzfristigen
Aufenthalt verweigert wurde, sollten das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln haben. Rechtsmittelverfahren sollten in dem Mitgliedstaat, der über den Antrag entschieden hat, nach Maßgabe des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats geführt werden. Die Garantien und Rechtsschutzbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 finden Anwendung.
(24) Bei der Prüfung des Antrags auf ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt sollten spezifische Risikoindikatoren
verwendet werden, die für zuvor ermittelte Risiken für die Sicherheit, Risiken der irregulären Migration und hohe Epidemierisiken festgelegt wurden. Die Kriterien für die Festlegung der spezifischen Risikoindikatoren sollten keinesfalls ausschließlich auf das Geschlecht oder das Alter des Antragstellers gestützt sein. Sie dürfen in keinem Fall auf Informationen beruhen, die Aufschluss geben über die Rasse, die Hautfarbe, die ethnische oder soziale Herkunft, die genetischen Merkmale, die Sprache, die politische oder sonstige Anschauung, die Religion oder Weltanschauung, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, die Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, das Vermögen, die Geburt, eine Behinderung oder die sexuelle Ausrichtung des Antragstellers. Soweit möglich und falls relevant sollten die Vorschriften, die Verfahren und die Governance-Struktur für die spezifischen Risikoindikatoren an jene der ETIAS-Überprüfungsregeln gemäß den Artikeln 9, 10 und 33 der Verordnung (EU) 2018/1240 angeglichen werden. Die spezifischen Risikoindikatoren sollten von der ETIAS-Zentralstelle gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 nach