Vorlage
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten
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13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/13
dienen, die Wirksamkeit und Effizienz der Kontrollen an den Außengrenzen und der Kontrollen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht durchgeführt werden, zu verbessern. Das VIS sollte auch zur Identifizierung beitragen, insbesondere um die Rückkehr von Personen zu erleichtern, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen. Ferner sollte es zur Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten beitragen, die korrekte Identifizierung von Personen gewährleisten, die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) erleichtern und die Ziele des Schengener Informationssystems (SIS) unterstützen.
(8) Die Entscheidung 2004/512/EG und der Beschluss 2008/633/JI sollten in die Verordnung (EG) Nr. 767/2008
integriert werden, um die Vorschriften über die Einrichtung und die Nutzung des VIS in einer einzigen Verordnung zu konsolidieren.
(9) In der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sollte auch die Systemarchitektur des VIS festgelegt werden. Die Agentur der
Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) sollte für die technische Entwicklung und das Betriebsmanagement des VIS und seiner Komponenten verantwortlich sein. Arbeitet eu-LISA bei Aufgaben im Zusammenhang mit dem VIS mit externen Auftragnehmern zusammen, so sollte sie die Tätigkeiten des Auftragnehmers genau überwachen, um sicherzustellen, dass die Verordnung (EG) Nr. 767/2008, insbesondere Bestimmungen zu Sicherheit, Geheimhaltung und Datenschutz, eingehalten werden. Das Betriebsmanagement des VIS sollte nicht an private Unternehmen oder private Organisationen übertragen werden.
(10) Bei Erlass der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bestand Einvernehmen darüber, dass zu einem späteren Zeitpunkt auf
der Grundlage einer unter Verantwortung der Kommission durchzuführenden Studie zu klären sei, ob Fingerabdrücke von Kindern unter zwölf Jahren zu Identifizierungs- und Verifizierungszwecken eine hinreichende Zuverlässigkeit aufweisen und insbesondere wie sich Fingerabdrücke mit zunehmendem Alter verändern. In einer 2013 von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchgeführten Studie mit dem Titel „Fingerprint Recognition for Children“ (Fingerabdruckerkennung bei Kindern) wurde festgestellt, dass sich Fingerabdrücke von Kindern zwischen sechs und zwölf Jahren unter bestimmten Bedingungen mit einem zufriedenstellenden Grad an Genauigkeit erkennen lassen. Dieses Ergebnis wurde in einer zweiten Studie mit dem Titel „Automatic fingerprint recognition: from children to elderly“ (Automatische Fingerabdruckerkennung: von Kindern bis zu älteren Menschen) vom Dezember 2017 bestätigt, die weitere Erkenntnisse über die Auswirkungen des Alterns auf die Qualität von Fingerabdrücken lieferte. Auf dieser Grundlage führte die Kommission 2017 eine weitere Studie mit dem Titel „Feasibility and implications of lowering the fingerprinting age for children and on storing a scanned copy of the visa applicants' travel document in the Visa Information System (VIS)“ (Durchführbarkeit und Auswirkungen einer Herabsetzung des Alters für die Abnahme von Fingerabdrücken bei Kindern und der Speicherung einer gescannten Kopie des Reisedokuments der Visumantragsteller im Visa-Informationssystem) durch, die 2018 abgeschlossen wurde und die Frage behandelte, inwieweit es notwendig und verhältnismäßig ist, das Alter von Kindern, deren Fingerabdrücke im Visumverfahren abgenommen werden können, auf sechs Jahre herabzusetzen. In dieser Studie wurde festgestellt, dass die Herabsetzung des Alters, ab dem Fingerabdrücke abgenommen werden können, dazu beitragen würde, die Ziele des VIS besser zu erreichen, insbesondere im Hinblick auf die Erleichterung der Bekämpfung des Identitätsbetrugs und der Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen. Sie ergab ferner, dass mit der Herabsetzung des Alters für die Abnahme von Fingerabdrücken zusätzliche Vorteile in Gestalt einer besseren Prävention und Bekämpfung des Missbrauchs der Rechte von Kindern erzielt werden könnten, insbesondere durch die Möglichkeit, die Identität von Kindern mit Drittstaatsangehörigkeit festzustellen oder zu verifizieren, die im Schengen-Raum in einer Situation aufgefunden werden, in der ihre Rechte verletzt worden sind oder verletzt werden können sind, weil sie zum Beispiel Kinder als Opfer von Menschenhandel, vermisste Kinder oder unbegleitete Minderjährige sind, die Asyl beantragen. Gleichzeitig sind Kinder eine besonders schutzbedürftige Gruppe, und für die Erhebung ihrer biometrischen Daten sollten strengere Garantien gelten, auch indem die Aufbewahrungsfrist für Daten begrenzt wird, und die Zwecke, für die diese Daten verwendet werden dürfen, sollten auf Situationen beschränkt sein, in denen das zum Wohl des Kindes ist. Die 2018 abgeschlossene Studie zeigte auch, dass die Fingerabdrücke älterer Menschen von geringerer Qualität und mittlerer Genauigkeit sind, und empfahl Maßnahmen zur Abmilderung dieser Mängel. Die Mitgliedstaaten sollten den Empfehlungen dieser Studie folgen, damit die Qualität der Fingerabdrücke und der Abgleich biometrischer Daten verbessert werden.
(11) Das Wohl des Kindes ist in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, ein von den Mitgliedstaaten
vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Das Wohlergehen des Kindes, seine Sicherheit und seine Auffassungen sind zu berücksichtigen, wobei dem Alter und der Reife des Kindes angemessen Rechnung zu tragen ist. Das VIS ist besonders relevant, wenn die Gefahr besteht, dass ein Kind Opfer von Menschenhandel ist.
(9) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).