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Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

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L 248/14 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.7.2021

(12) Die technologischen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Gesichtsbilderkennung sollten dem Visaverfahren und

dem VIS zugutekommen. Die Aufnahme von Gesichtsbildern direkt vor Ort bei der Einreichung von Visumanträgen sollte die Regel sein, wenn das Gesichtsbild von Antragstellern im VIS gespeichert wird, auch bei der Bearbeitung von Anträgen auf Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel, sofern das nach nationalem Recht zulässig ist. Die Aufnahme von Gesichtsbildern direkt vor Ort bei der Einreichung von Anträgen wird auch dazu beitragen, Schwachstellen der Biometrie zu beheben, wie das „Gesichtsmorphing“, das für Identitätsbetrug verwendet wird. Nur direkt vor Ort aufgenommene Gesichtsbilder sollten für einen biometrischen Abgleich verwendet werden.

(13) Biometrische Daten, im Zusammenhang mit dieser Verordnung also Fingerabdrücke und Gesichtsbilder, sind

einzigartig und daher für die Zwecke der Personenidentifizierung weit zuverlässiger als alphanumerische Daten. Bei biometrischen Daten handelt es sich jedoch um sensible personenbezogene Daten. Mit dieser Verordnung werden die Grundlagen und die Garantien für die Verarbeitung derartiger Daten für die Zwecke einer Identifizierung der betroffenen Personen festgelegt.

(14) Die personenbezogenen Daten, die der Antragsteller, der ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragt, zur

Verfügung gestellt hat, sollten im VIS verarbeitet werden, um zu bewerten, ob von der Einreise des Antragstellers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit ausgehen könnte, und um das Risiko einer irregulären Migration dieser Person zu bewerten. Bei Antragstellern, die ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragen, sollten sich solche Bewertungen darauf beschränken, ob der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellen könnte.

(15) Eine solche Risikobewertung ist nicht möglich ohne die Verarbeitung personenbezogener Daten, die sich auf die

Identität des Antragstellers, das Reisedokument und sonstige relevante Angaben beziehen. Die einzelnen personenbezogenen Daten in einem Antrag sollten mit den Daten in Dossiers, Datensätzen oder Ausschreibungen, die in den folgenden Informationssystemen und Datenbanken erfasst sind, abgeglichen werden: dem VIS, dem SIS, dem Einreise-/Ausreisesystem (EES), dem Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), Eurodac, dem Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) hinsichtlich Verurteilungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder sonstigen schweren Straftaten, den Europol-Daten, der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (Interpol-SLTD), der Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (Interpol-TDAWN), der in der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) genannten ETIAS-Überwachungsliste und spezifischen Risikoindikatoren. Die Kategorien personenbezogener Daten, die für den Abgleich herangezogen werden sollten, sollten sich auf die Datenkategorien beschränken, die in den abgefragten Informationssystemen und Datenbanken, der ETIAS-Überwachungsliste oder den spezifischen Risikoindikatoren erfasst sind.

(16) Die Interoperabilität zwischen bestimmten EU-Informationssystemen wurde mit den Verordnungen (EU)

2019/817 (11) und (EU) 2019/818 (12) des Europäischen Parlaments und des Rates hergestellt, sodass diese Systeme und ihre Daten einander ergänzen, um die Wirksamkeit und Effizienz der Grenzkontrollen an den Außengrenzen der Union zu verbessern und um zur Verhütung und Bekämpfung illegaler Einwanderung und zu einem hohen Maß an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union, einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Sicherheit in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, beizutragen.

(17) Die Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen ermöglicht es diesen Systemen, einander zu ergänzen,

damit die korrekte Identifizierung von Personen erleichtert wird, damit ein Beitrag zur Bekämpfung von Identitätsbetrug geleistet wird, damit die Datenqualitätsanforderungen der betreffenden EU-Informationssysteme verbessert und harmonisiert werden, damit den Mitgliedstaaten die technische und die operative Umsetzung bestehender und künftiger EU-Informationssysteme erleichtert wird, damit die für die betreffenden EU-Informa tionssysteme geltenden Garantien für die Sicherheit und den Schutz der Daten gestärkt und vereinfacht werden, damit der Zugang der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zum VIS, zum EES, zum ETIAS und zu Eurodac einheitlich geregelt wird und damit die Zwecke des VIS, des SIS, des EES, des ETIAS, von Eurodac und des ECRIS-TCN gefördert werden.

(10) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1). (11) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27). (12) Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).