Vorlage
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten
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13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/83
6. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) die Visumbehörden und die für die Entscheidung über einen Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zuständigen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bei Übereinstimmungen, die bei der Erstellung oder Aktualisierung eines Antragsdatensatzes im VIS gemäß der genannten Verordnung erzielt wurden, mit Ausnahme der Fälle nach Buchstabe ba des vorliegenden Absatzes;
ba) die benannten VIS-Behörden nach den Artikeln 9d und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 nur bei gelben Verknüpfungen zwischen Daten im VIS und im ECRIS-TCN, die bei der Erstellung oder Aktualisierung eines Antragsdatensatzes im VIS gemäß der genannten Verordnung erstellt wurden;“.
7. Artikel 39 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) eu-LISA sorgt an ihren technischen Standorten für die Einrichtung, die Implementierung und das Hosting des CRRS, das nach EU-Informationssystemen logisch getrennt die Daten und Statistiken nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/2226, Artikel 45a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 84 der Verordnung (EU) 2018/1240, Artikel 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1860 enthält. Der Zugang zum CRRS wird den in Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/2226, Artikel 45a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 84 der Verordnung (EU) 2018/1240 und Artikel 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 genannten Behörden in Form eines kontrollierten, gesicherten Zugangs und spezifischer Nutzerprofile ausschließlich für die Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken gewährt.“
8. In Artikel 72 wird folgender Absatz eingefügt:
„(1a) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nimmt das ESP für die Zwecke der automatisierten Verarbeitung gemäß den Artikeln 9a und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 den Betrieb nur für diese Zwecke ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates * auf.
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* Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zum Zwecke der Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11).“
Artikel 9
Änderung der Verordnung (EU) 2019/1896
In Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896 wird folgender Buchstabe eingefügt:
„afa) Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008;“.
Artikel 10
Aufhebung
Die Entscheidung 2004/512/EG und der Beschluss 2008/633/JI werden aufgehoben. Bezugnahmen auf diese Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und sind gemäß den Entsprechungstabellen in Anhang I beziehungsweise II der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Artikel 11
Inbetriebnahme
(1) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2023 im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Festlegung des Tages der Inbetriebnahme des VIS gemäß dieser Verordnung. Die Kommission erlässt diesen Beschluss, sobald die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die in Artikel 5a Absatz 3, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 9h Absatz 2, Artikel 9j Absätze 2 und 3,
Artikel 22b Absatz 18, Artikel 29 Absatz 2a Unterabsatz 2, Artikel 29a Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 45, Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 4, Artikel 45c Absatz 5 Unterabsatz 2, Artikel 45d Absatz 3, Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten Maßnahmen wurden erlassen;