Vorlage
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten
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13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/79
4. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Ist es erforderlich, ein persönliches Dossier anzulegen oder das Gesichtsbild nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b zu aktualisieren, so wird das Gesichtsbild direkt vor Ort aufgenommen. Das gilt nicht für visumpflichtige Drittstaatsangehörige, wenn ein Gesichtsbild im VIS mit der Angabe gespeichert ist, dass es bei Einreichung des Antrags direkt vor Ort aufgenommen wurde.“
b) Absatz 5 wird gestrichen.
5. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) dem Gesichtsbild gemäß Artikel 15, es sei denn, ein Gesichtsbild ist im VIS mit der Angabe gespeichert, dass es bei Einreichung des Antrags direkt vor Ort aufgenommen wurde.“;
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
„(1a) Wird bei einem Drittstaatsangehörigen, dessen persönliches Dossier ein Gesichtsbild nach Absatz 1 Buchstabe d enthält, in der Folge ein Gesichtsbild im VIS mit der Angabe gespeichert, dass es bei Einreichung des Antrags direkt vor Ort aufgenommen wurde, so löscht das EES das Gesichtsbild aus dem persönlichen Dossier.“
6. In Artikel 18 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Wird dem Drittstaatsangehörigen die Einreise wegen eines Grundes nach Anhang V Teil B Kennbuchstaben B oder D der Verordnung (EU) 2016/399 verweigert und bestehen Zweifel an der Echtheit des im VIS gespeicherten Gesichtsbilds, so wird das Gesichtsbild nach Buchstabe a abweichend von Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung direkt vor Ort aufgenommen und ungeachtet dessen, ob im VIS ein Gesichtsbild gespeichert ist, in das persönliche Dossier aufgenommen.“
7. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Ergibt die Suche im EES anhand der Daten nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes, dass Daten über den Drittstaatsan gehörigen im EES gespeichert sind, so verfahren die Grenzbehörden wie folgt:
a) Bei nicht visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen vergleichen sie das direkt vor Ort aufgenommene Gesichtsbild mit dem Gesichtsbild nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b oder nehmen sie eine Verifizierung der Fingerabdrücke anhand des EES vor, und
b) bei visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen
i) vergleichen sie das direkt vor Ort aufgenommene Gesichtsbild mit dem im EES gespeicherten Gesichtsbild nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung oder mit dem im VIS gemäß Artikel 9 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 gespeicherten direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild oder
ii) nehmen sie eine Verifizierung der Fingerabdrücke direkt anhand des VIS gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vor.
Für die Verifizierung der Fingerabdrücke oder des direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbilds anhand des VIS bei Visuminhabern können die Grenzbehörden die Suche im VIS, wie in Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung Nr. 767/2008 vorgesehen, direkt aus dem EES durchführen.“
b) Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Ergibt die Suche im VIS anhand der in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten Daten bei visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen, dass Daten zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen im VIS gespeichert sind, so wird eine Verifizierung der Fingerabdrücke oder des direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbilds anhand des VIS gemäß Artikel 18 Absatz 6 der genannten Verordnung vorgenommen. Zu diesem Zweck kann die Grenzbehörde, wie in Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vorgesehen, aus dem EES eine Suche im VIS durchführen. Ist eine Verifizierung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht erfolgreich, so greifen die Grenzbehörden zur Identifizierung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 auf die VIS-Daten zu.“