Vorlage
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten
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L 248/80 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.7.2021
8. In Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Die zuständigen Visumbehörden und die Behörden, die für die Entscheidung über einen Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zuständig sind, haben zum Zwecke der manuellen Verifizierung von Treffern, die sich aus den Abfragen im EES gemäß den Artikeln 9c und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ergeben, sowie zum Zwecke der Prüfung und Entscheidung über diesen Antrag Zugriff auf die einschlägigen Daten im EES.“
9. Artikel 35 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass im EES gespeicherte visumbezogene Daten sachlich unrichtig oder unvollständig sind oder dass diese Daten im EES unter Verstoß gegen diese Verordnung verarbeitet wurden, so überprüft er zunächst die Richtigkeit dieser Daten anhand eines Abgleichs mit dem VIS und berichtigt oder vervollständigt sie erforderlichenfalls im EES bzw. löscht sie erforderlichenfalls aus dem EES. Stimmen die im VIS gespeicherten Daten mit den im EES gespeicherten Daten überein, so teilt er das dem für die Eingabe dieser Daten in das VIS verantwortlichen Mitgliedstaat unverzüglich gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 mit. Der für die Eingabe der Daten in das VIS verantwortliche Mitgliedstaat überprüft die betreffenden Daten und berichtigt oder vervollständigt sie erforderlichenfalls unverzüglich im VIS bzw. löscht sie erforderlichenfalls unverzüglich aus dem VIS und teilt das dem betreffenden Mitgliedstaat mit, der die Daten erforderlichenfalls unverzüglich berichtigt oder vervollständigt oder löscht, und zwar in bzw. aus dem EES und gegebenenfalls der Liste der ermittelten Personen nach Artikel 12 Absatz 3.“
Artikel 5
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1240
Die Verordnung (EU) 2018/1240 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 wird folgender Buchstabe eingefügt:
„da) Unterstützung der Ziele des VIS, das Visumantragsverfahren zu erleichtern und zur Verhinderung von Gefahren für die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten beizutragen, indem Abfragen im ETIAS, einschließlich der ETIAS-Überwachungsliste nach Artikel 34, ermöglicht werden;“.
2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Folgender Buchstabe wird eingefügt:
„ca) die spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 9j der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 nach Konsultation des VIS-Überprüfungsausschusses zu definieren, festzulegen, ex ante zu bewerten, anzuwenden, ex post zu beurteilen, zu überarbeiten und zu löschen;“;
ii) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) regelmäßige Prüfungen hinsichtlich der Antragsbearbeitung und der Anwendung des Artikels 33 der vorliegenden Verordnung und des Artikels 9j der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durchzuführen und dabei auch ihre Auswirkungen auf die Grundrechte, insbesondere auf den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten, regelmäßig zu bewerten;“;
iii) Buchstabe h erhält folgende Fassung:
„h) die Beförderungsunternehmer im Falle eines Ausfalls des ETIAS-Informationssystems gemäß Artikel 46 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder des VIS gemäß Artikel 45d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu benachrichtigen;“;
b) In Absatz 3 wird folgender Buchstabe eingefügt:
„aa) Informationen über die Funktionsweise der spezifischen Risikoindikatoren für das VIS;“.
3. In Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
„h) die Treffer in der ETIAS-Überwachungsliste nach Artikel 34 der vorliegenden Verordnung, ausgelöst durch automatisierte Abfragen durch das VIS gemäß den Artikeln 9a und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, manuell zu verifizieren und diese Treffer gemäß Artikel 9e der genannten Verordnung weiterzuverfolgen.“.