Vorlage
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten
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13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/81
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 11a
Interoperabilität mit dem VIS
Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates * werden das ETIAS-Zentralsystem und der CIR mit dem ESP verbunden, um die automatisierte Verarbeitung gemäß den Artikeln 9a und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu ermöglichen.
_____________
* Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zum Zwecke der Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11).“
5. In Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt:
„4b) Der Zugang der Visumbehörden und der für die Entscheidung über einen Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zuständigen Behörden zum ETIAS-Zentralsystem gemäß den Artikeln 9a und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 beschränkt sich auf die Verifizierung, ob der Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, oder sein Reisedokument mit einer erteilten, verweigerten, aufgehobenen oder annullierten Reisegenehmigung im ETIAS-Zentralsystem übereinstimmt, und die Gründe für die Erteilung, Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung.“
6. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
„KAPITEL IXa
NUTZUNG VON ETIAS DURCH VISUMBEHÖRDEN UND DIE FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINEN ANTRAG AUF EIN VISUM FÜR EINEN LÄNGERFRISTIGEN AUFENTHALT ODER EINEN AUFENTHALTSTITEL ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
Artikel 49a
Datenzugriff durch Visumbehörden und die für die Entscheidung über einen Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zuständigen Behörden
Für die Zwecke der Überprüfungen gemäß den Artikeln 9c und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 haben die zuständigen Visumbehörden und die für die Entscheidung über einen Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zuständigen Behörden das Recht auf Zugriff auf die einschlägigen Daten im ETIAS-Zentralsystem und im CIR.“
7. In Artikel 69 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
„h) die Treffer, die bei den automatisierten Abfragen durch das VIS gemäß den Artikeln 9a und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ausgelöst werden, die Daten, die von den zuständigen Visumbehörden und den für die Entscheidung über einen Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zuständigen Behörden zum Zwecke der manuellen Verifizierung der Treffer gemäß den Artikeln 9c und 22b der genannten Verordnung verarbeitet werden, und die von den nationalen ETIAS-Stellen gemäß Artikel 9e der genannten Verordnung verarbeiteten Daten.“.
8. In Artikel 75 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
„d) die spezifischen Risikoindikatoren nach Artikel 9j der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.“.
Artikel 6
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1860
Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860 erhält folgende Fassung:
„Artikel 19
Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861
Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die Bestimmungen der Artikel 6 bis 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, der Artikel 21, 23, 32 und 33, des Artikels 34 Absatz 5, des Artikels 36a und der Artikel 38 bis 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 über die Eingabe, Bearbeitung und Aktualisierung von Ausschreibungen, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und von eu-LISA, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und die Prüffristen für Ausschreibungen, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie die Statistiken.“