Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten

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Kompetenzen zur Aufdeckung oder Ermittlung sonstiger schwerer Straftaten mittels Antrag an die EAZ fedpol Zugriff auf die Daten aus dem C-VIS erhält. Diese Informationen können den mit der Strafverfolgung betrauten Mitarbeitenden der EZV dienen, um beispielsweise anhand der Daten über die Gastfamilie oder die/den Finanzgeber/Bürgen weitere in den internationalen Schmuggelfall involvierte Personen zu erkennen und der Strafverfolgung zuzuführen.

Art. 110d AIG Abfrage des CIR zwecks Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten

Artikel 110d behandelt den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf den CIR zwecks Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten. In Absatz 2 Buchstabe e werden die zugriffsberechtigten Strafverfolgungsbehörden aufgezählt. Neu erwähnt Buchstabe e die mit der Strafverfolgung betrauten Mitarbeitenden der EZV – analog zu den in Buchstaben a–d genannten eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden – damit die EZV als Strafverfolgungsbehörde im Rahmen ihrer Kompetenzen zur Aufdeckung und Ermittlung sonstiger schwerer Straftaten Zugriff auf den CIR erhält. Der Zugriff der EZV erfolgt wie bei den anderen Strafverfolgungsbehörden gemäss einem zweistufigen Verfahren (Abs. 3 und 4 von Art. 110d). Er dient den mit der Strafverfolgung betrauten Mitarbeitenden der EZV primär, um die Effizienz der Informationsgewinnung zu steigern, was im Rahmen der entdeckten und untersuchten schweren Straftaten der meist international organisierten Täterschaft wichtig ist, damit sich diese nicht ins Ausland absetzt und so der Schweizer Strafverfolgung entziehen kann.

Besonderer Koordinationsbedarf

Es besteht Koordinationsbedarf mit den Vorlagen EES97, ETIAS98 und IOP99 sowie der Vorlage 1, da diese Projekte die Anpassungen in der Vorlage 2 berücksichtigen müssen. Die mit der Strafverfolgung betrauten Mitarbeitenden der EZV sollen in diesem Rahmen Zugang zu den Daten der Informationssysteme und Zugriff auf die Zentralkomponenten erhalten. Zudem besteht ein Koordinationsbedarf mit dem BAZG-VG, weil dieses die EZV und ihre verschiedenen Organisationseinheiten neu benennt.

3.4 Finanzielle Auswirkungen

Der Zugriff der EZV auf den CIR erfolgt via ESP, das für die Grenzkontrollfunktion der EZV bereits implementiert werden muss. Diese zusätzliche Schnittstelle für die Strafverfolgung wird zu Mehrkosten führen, die im Rahmen der Kosten der IOP-Vorlage miteingerechnet sind. Einen personellen Mehraufwand verursacht die Abfrage des CIR durch die EZV als Strafverfolgungsbehörde nicht.

Keinen nennenswerten finanziellen oder personellen Mehraufwand werden die im zweiten Schritt einzureichenden Anfragen betreffend die Daten in den Informationssystemen EES, ETIAS und VIS bei der EAZ fedpol verursachen.

3.5 Rechtliche Aspekte

3.5.1 Verfassungsmässigkeit

Der Entwurf zur Änderung des AIG stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV (Gesetzgebungskompetenz des Bundes über die Gewährung von Asyl sowie Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern). Sie ist mit der Verfassung vereinbar.

3.5.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Änderung des AIG, die unabhängig von der Übernahme der vorliegenden Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands (Vorlage 1) erfolgt, ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

3.5.3 Verhältnis zum europäischen Recht

Die vorliegende Änderung des AIG, die unabhängig von der Übernahme der Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands ist, steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union. Siehe hierzu Ziffer 3.1.1.

97 Botschaft vom 21. November 2018 zur Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225; Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG), BBl 2019 175.

98 Botschaft vom 6. März 2020 zur Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen- Besitzstands) und zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Unterstellung des Nachrichtendienstes des Bundes unter das Schengen- Datenschutzgesetz), BBl 2020 2885.

99 Botschaft vom 2. September 2020 zur Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU- Informationssystemen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), BBl 2020 7983.