Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht

Die EZV ist sowohl Grenzkontrollorgan als auch eine Strafverfolgungsbehörde des Bundes gemäss Artikel 4 Buchstabe c des StBOG.

Sie unterstützt gemäss Artikel 95 ZG85 im Rahmen ihrer Aufgaben die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.86 In ihrer Funktion als Strafverfolgungsbehörde hat sie eine direkte Kompetenz im Bereich der Aufdeckung und Untersuchung sonstiger schwerer Straftaten (Art. 96 ZG), was nachfolgend dargelegt wird.

Die den Schengen-Informationssystemen und -Zentralkomponenten zugrundeliegenden EU-Verordnungen87 verweisen für den Begriff der «schweren Straftat» auf den Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 (2002/584/JI). Dieser legt fest, dass eine Straftat dann als schwer gilt, wenn sie nach dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme im Höchstmass von mindestens drei Jahren bedroht ist. Die Liste der Straftaten nach schweizerischem Recht, die denjenigen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI entsprechen oder gleichwertig sind, findet sich im Anhang 1 des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes vom 12. Juni 200988 sowie im Anhang 1b der N-SIS-Verordnung89.

Die EZV als Strafverfolgungsbehörde entdeckt und verfolgt gestützt auf Artikel 128 ZG die Zollwiderhandlungen von Artikel 117 ff. ZG sowie die Mehrwertsteuerwiderhandlungen von Artikel 96 ff. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200990 (MWSTG) bei der Einfuhrsteuer gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 MWSTG. Das bedeutet, sie deckt die Straftaten auf, ermittelt den Sachverhalt, vollzieht die Beweisführung und beurteilt in erster Instanz. Neben den Zoll- und Mehrwertsteuerwiderhandlungen ist die EZV aber auch zuständig für die Aufdeckung und Untersuchung von Widerhandlungen in anderen Bereichen, wenn diese gleichzeitig mit einer Zoll- oder Mehrwertsteuerwiderhandlung vorliegen. Im Rahmen dieser Zuständigkeiten entdecken und verfolgen die mit der Strafverfolgung betrauten Mitarbeitenden der EZV insbesondere folgende Straftaten:

 Leistungs- und Abgabebetrug, Artikel 14 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 197491 (VStrR). Die

Zuständigkeit der EZV ergibt sich aus Artikel 1 VStrR. Der gewerbsmässige Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 4 VStrR) entspricht den im Rahmenbeschluss 2002/584/JI genannten Betrugsdelikten und stellt mit seiner maximalen Strafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe eine schwere Straftat dar.

 Vergehen und Verbrechen gemäss Artikel 86 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200092 (HMG). Die Zuständigkeit der

EZV ergibt sich aus Artikel 90 Absatz 1 HMG. Diese Widerhandlung entspricht dem im Rahmenbeschluss 2002/584/JI genannten illegalen Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern und stellt mit seiner maximalen Strafandrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe eine schwere Straftat dar.

 Illegaler Handel mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen und Baumarten nach Artikel 26 Absatz 2 des Bundesgeset-

zes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten vom 16. März 201293 (BGCITES). Die Zuständigkeit der EZV ergibt sich aus Artikel 27 Absatz 1 BGCITES. Der illegale Handel nach dem BGCITES entspricht der im Rahmenbeschluss 2002/584/JI genannten Umweltkriminalität und stellt mit seiner maximalen Strafandrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe94 eine schwere Straftat dar.

Aus den oben aufgeführten Beispielen ergibt sich, dass die EZV als Strafverfolgungsbehörde Kompetenzen im Bereich der Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung schwerer Straftaten hat. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Zollrechtrevision die Erhöhung der maximalen Strafandrohung für eine qualifizierte Zollgefährdung oder -hinterziehung neu auf drei Jahre vorgesehen ist,95 wodurch diese Straftat auch als schwer zu qualifizieren wäre. Die EZV erfüllt somit die in den EU-Verordnungen genannten Voraussetzungen für den Zugang als Strafverfolgungsbehörde zu den Daten des EES, des ETIAS, des VIS und den Zugriff auf den CIR.

3.1.1.4 Nutzen eines Zugangs der EZV als Strafverfolgungsbehörde auf die Informationssysteme und Zentralkomponenten

Neue Formen der internationalen Kriminalität und die immer besser organisierten kriminellen Strukturen mit veränderten Vorgehensweisen erfordern heute eine voll funktionsfähige und effiziente Strafverfolgung sowie eine verstärkte Zusammenarbeit aller Strafverfolgungsbehörden. Das Parlament hat darauf mit der Erhöhung der maximalen Strafandrohung bei schweren Delikten beispielsweise im BGCITES reagiert, aber auch mit der Zuweisung neuer gesetzlicher Aufgaben an die EZV im Bereich der Strafverfolgung, beispielsweise im Heilmittelrecht.96 Die EZV hat auf diese Veränderungen und die neuen Aufgaben mit einer Strategieänderung und dem Aufbau einer verstärkten und professionalisierten Strafverfolgung geantwortet. Um nun aber mit den anderen Strafverfolgungsbehörden, die für die Verhütung, Aufdeckung und/oder Untersuchung von schweren Straftaten zuständig sind, optimal und effizient zusammenzuarbeiten, benötigt die EZV als Strafverfolgungsbehörde die gleichen Abfragezugriffe wie diese. Nur so kann die Effektivität der

85 SR 631.0

86 Art. 95 Abs. 1bis ZG

87 Art. 3 Ziff. 25 der Verordnung (EU) 2017/2226, Art. 3 Ziff. 14 der Verordnung (EU) 2018/1240, Art. 2 Bst. d des Beschlusses 2008/633/JI des Rates und Art. 4 Ziff. 22 der IOP-Verordnungen.

88 SR 362.2

89 Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung, deren Anhang 1b noch nicht in Kraft ist); Vernehmlassungsunterlagen; https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6021/2/cons_1.

90 SR 641.20

91 SR 313.0

92 SR 812.21

93 SR 453

94 Im Rahmen der aktuellen Revision des BGCITES soll die maximale Strafandrohung auf fünf Jahre erhöht werden. cedures/ended/2020#https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6020/50/cons_1.

96 Art. 90 Abs. 1 HMG