Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten

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3 Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Vorlage 2)

3.1 Ausgangslage

3.1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die EZV beantragt in ihrer Funktion als Strafverfolgungsbehörde den Zugang zu den Daten des EES, des ETIAS, des VIS sowie den Zugriff auf den CIR.

3.1.1.1 Informationssysteme und Zentralkomponenten

Das EES dient der elektronischen Erfassung der Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen, die für einen kurzfristigen Aufenthalt in den Schengen-Raum einreisen, sowie der Erfassung von Einreiseverweigerungen. Das EES ersetzt somit die Abstempelung von Reisedokumenten von Drittstaatsangehörigen sowie die manuelle Überprüfung der zulässigen Aufenthaltsdauer und soll effizientere und zuverlässigere Kontrollen ermöglichen. In einem Strafverfahren liefert es wichtige Informationen über den Aufenthalt eines mutmasslichen Täters im Schengen-Raum.

Mit ETIAS wird geprüft, ob die Einreise eines visumbefreiten Drittstaatsangehörigen in den Schengen-Raum ein Sicherheitsrisiko für die Schengen-Staaten darstellt. Die ETIAS-Reisegenehmigung stellt neben den bereits bestehenden Einreisebedingungen des Schengener Grenzkodex (gültiges Reisedokument, ausreichende Mittel usw.) eine weitere Voraussetzung für die Einreise von visumbefreiten Drittstaatsangehörigen in den Schengen-Raum dar. Das ETIAS-System beinhaltet die Identitätsdaten, die Daten der Rei-sedokumente sowie die bewilligten oder abgelehnten Gesuche und gibt den Behörden im Rahmen eines Strafverfahrens wichtige Informationen über die Täterschaft.

Das VIS ermöglicht den Visum-, Grenz-, Asyl- und Einwanderungsbehörden, schnell und wirksam die notwendigen Informationen über Drittstaatsangehörige zu prüfen, die ein Visum für die Einreise in den Schengen-Raum beantragen. Das VIS enthält neben den Personalien und Angaben zum Wohn- und Arbeitsort sowie zur Staatsangehörigkeit(en) unter anderem folgende Daten, die insbesondere auch für die Strafverfolgung zentral sind:

 Angaben zur Person, die eine Einladung ausgesprochen hat und/oder verpflichtet ist, die Kosten für den Lebensunterhalt

der Antragstellerin oder des Antragstellers während des Aufenthalts zu tragen;

 Hauptreiseziel und Dauer des geplanten Aufenthalts;

 geplanter Tag und geplanter Grenzpunkt der Ein- und Ausreise oder geplante Durchreiseroute.

Der CIR speichert die Identitätsdaten sowie, falls vorhanden, die Daten zu Reisedokumenten und die biometrischen Daten aus dem EES, dem ETIAS, dem VIS, dem ECRIS-TCN und zu einem späteren Zeitpunkt auch aus Eurodac. Dies soll die korrekte Identifizierung von Personen, die in einem der genannten Informationssysteme erfasst sind, erleichtern. Zudem soll mit dem CIR auch der Zugang der Strafverfolgungsbehörden zu den Daten der zugrundeliegenden Informationssysteme für die Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer und anderer schwerer Straftaten vereinheitlicht und erleichtert werden. Dies, indem nach der Abfrage des CIR in einem zweiten Schritt via Antrag an die zentrale Zugangsstelle nur noch das Informationssystem abgefragt werden muss, das auch tatsächlich die benötigten Daten beinhaltet (zweistufiges Verfahren, siehe unten Ziff. 3.1.1.2).

Mit dem ESP können die zuständigen Behörden künftig durch eine einzige Abfrage auf alle für sie relevanten Informationen zugreifen und ein umfassendes Bild einer zu prüfenden Person erhalten. Gemäss Artikel 110e Absatz 2 AIG können alle Behörden, die auf mindestens eines der Informationssysteme zugriffsberechtigt sind, im Abrufverfahren auf das ESP zugreifen. Der Zugriff auf den CIR geschieht ebenfalls über das ESP.

3.1.1.2 Voraussetzungen für den Abfragezugriff als Strafverfolgungsbehörde

Gemäss Artikel 22 der IOP-Verordnungen wird den Strafverfolgungsbehörden ein Abfragezugriff auf den CIR zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten gewährt. Die benannten Behörden haben bei einem solchen Zugriff weder Zugang zu den im CIR gespeicherten Identitätsdaten (im Gegensatz zum Abfragezugriff auf den CIR zwecks Identifikation nach Art. 21 IOP-Verordnungen) noch haben sie direkten Zugriff auf die Daten in den zugrundeliegenden Informationssystemen EES, VIS, ETIAS oder Eurodac. Es wird ihnen nur der Verweis angezeigt, ob und in welchem Informationssystem Daten zur betroffenen Person vorhanden sind (Treffer/Nicht-Treffer-Verfahren). Die entsprechenden Daten aus den zugrundeliegenden Informationssystemen müssen dann jeweils bei der zentralen Zugangsstelle – in der Schweiz ist dies die EAZ fedpol – separat beantragt werden (zweistufiges Verfahren).

Um mittels eines solchen Antrags Zugang zu den Daten des EES, des ETIAS oder des VIS zu erhalten, muss belegt werden, dass die Datenabfrage im konkreten Einzelfall erforderlich und verhältnismässig ist und zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat beitragen wird.83 Dass die betroffene Person im entsprechenden Informationssystem gespeichert ist, wird durch den erhaltenen Verweis auf das Informationssystem aus der Abfrage des CIR belegt.

Das Zugriffsrecht auf das ESP ist an das Abfragezugriffsrecht auf den CIR geknüpft,84 weshalb die Voraussetzungen auf Letzteren oben verwiesen wird.

3.1.1.3 Die EZV als Strafverfolgungsbehörde

Der Zugang einer Strafverfolgungsbehörde zu den Daten der EU-Informationssysteme und der Zugriff auf die EU-Zentralkomponenten setzt voraus, dass Kompetenzen im Bereich Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bestehen.

83 Art. 32 der Verordnung (EU) 2017/2226, Art. 52 der Verordnung (EU) 2018/1240, Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008

84 Art. 7 der IOP-Verordnungen