Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten
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Untersuchungen der EZV im Bereich der schweren Straftaten erhöht sowie die Zusammenarbeit mit den anderen Strafverfolgungsbehörden in der Kriminalitätsbekämpfung massgeblich verbessert werden. Dabei ist zu unterstreichen, dass diese Abfragen nicht zu einer Kompetenzerweiterung der EZV führen.
Auch in der EU bestehen starke Bestrebungen, dass Polizei und Zoll gemeinsam gegen die schwere Kriminalität vorgehen. Die Zusammenarbeit dieser Behörden wird auch durch Europol gefordert. Die EZV arbeitet bereits heute in mehreren Bereichen von schwerer Kriminalität als Strafverfolgungsbehörde mit Europol zusammen. Diese Zusammenarbeit ist unerlässlich, um im Kampf gegen die internationale Schwerstkriminalität erfolgreich vorgehen zu können.
Konkret benötigt die EZV im Rahmen ihrer Strafverfolgungstätigkeit den Verweis aus dem CIR, ob und in welchen Informationssystemen Daten zu einer verdächtigen Person vorhanden sind sowie den Zugang zu den Daten der zugrundeliegenden Informationssysteme, um durch Antrag bei der EAZ fedpol schneller und effizienter auf die notwendigen Daten zugreifen zu können. Diese Daten aus den zugrundeliegenden Informationssystemen sind – neben der eindeutigen Identifikation einer verdächtigten Person – für das Erkennen von Zusammenhängen, die Generierung von weiteren Ermittlungsansätzen sowie die Einleitung weiterer strafrechtlich relevanter Massnahmen notwendig. Durch die Informationen aus dem EES hätte die EZV als Strafverfolgungsbehörde Kenntnis darüber, ob und wann eine Person in den Schengen-Raum eingereist ist. Sie könnte dies in aktiven Fahndungs- oder Untersuchungsmassnahmen oder im Rahmen der Sachverhaltsklärung und/oder der Beweisführung in einer Strafuntersuchung nutzen. Durch einen effizienteren Zugang zu den Daten des ETIAS oder des VIS könnten bei verdächtigten Personen aufgrund ihrer Angaben die Abklärungen über mögliche Aufenthaltsorte und Gastfamilien eingeschränkt werden. Dadurch könnten einerseits die bestehenden Ressourcen zielgerichteter eingesetzt werden; andererseits liesse sich das Risiko minimieren, dass sich verdächtigte Personen der Strafverfolgung entziehen, weil die EZV die Informationen nicht oder infolge zeitaufwendiger Abklärungen bei in- und ausländischen Partnerbehörden zu spät erhalten würde. Zudem könnten aus den Angaben aus dem ETIAS oder dem VIS auch Rückschlüsse auf andere beteiligte Personen wie Gastgeber oder Finanzgeber/Bürgen gezogen werden, was eine gründliche Aufdeckung der inkriminierten Tätigkeiten und aller beteiligten Personen ermöglicht.
Eine effiziente Informationsgewinnung spielt für die EZV als Strafverfolgungsbehörde insofern eine zentrale Rolle, als die verfolgten und untersuchten schweren Straftaten stets einen Bezug zum Grenzübertritt von Waren haben und daher die Gefahr, dass sich die meist international organisierte Täterschaft ins Ausland absetzt und sich so der Schweizer Strafverfolgung entzieht, gross ist.
Im Weiteren hilft der Zugang zu den Daten der Informationssysteme und der Zugriff auf den CIR der EZV auch als Strafverfolgungsbehörde, eine Person eindeutig zu identifizieren und infolgedessen ein allfälliges Gefährdungsrisiko besser einschätzen zu können. Dies verbessert die Sicherheit der eingesetzten Mitarbeitenden der EZV.
3.1.2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
Die vorliegende Änderung ist nicht explizit in der Botschaft vom 29. Januar 2020 zur Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt. Sie ist erforderlich, damit die EZV den Zugang zu den Informationssystemen EES, ETIAS, VIS und den Zugriff auf den CIR erhält, um auch im Bereich der Strafverfolgung ihren gesetzlichen Auftrag vollständig und effizient erfüllen zu können.
3.2 Beantragte Neuregelung
Um der EZV im Bereich der Strafverfolgung den benötigten Zugriff auf den CIR und den Zugang zu den Daten der zugrundeliegenden Schengen-Informationssysteme zu gewähren, bedarf es Anpassungen im AIG (in Bezug auf den konkreten Nutzen der Zugriffe siehe Ziffer 3.1.1.4).
3.3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 103c Abs. 4 Bst. e AIG
Artikel 103c regelt die verschiedenen Zugangsarten zum EES. In Absatz 4 werden die Strafverfolgungsbehörden aufgezählt, die zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der EAZ fedpol Daten aus dem EES beantragen können. Buchstabe e erwähnt neu die mit der Strafverfolgung betrauten Mitarbeitenden der EZV, analog zu den in Buchstaben a–d genannten eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden, damit die EZV im Rahmen ihrer Kompetenzen zur Aufdeckung oder Ermittlung sonstiger schwerer Straftaten mittels Antrag an die EAZ fedpol Zugriff auf die Daten des EES erhalten kann. Die mit der Strafverfolgung betrauten Mitarbeitenden der EZV benötigen diese Daten um zu wissen, ob und wann eine Person in den Schengen-Raum eingereist ist, und um gestützt auf diese Information aktive Fahndungs- oder Untersuchungsmassnahmen ergreifen oder die Daten im Rahmen der Sachverhaltsklärung und/oder der Beweisführung in einer Strafuntersuchung nutzen zu können.
Art. 108e Abs. 3 Bst. e AIG
Artikel 108e regelt die verschiedenen Zugangsarten zum ETIAS. In Absatz 3 werden die Strafverfolgungsbehörden genannt, die zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der EZ fedpol Daten aus dem ETIAS beantragen können. Buchstabe e erwähnt neu die mit der Strafverfolgung betrauten Mitarbeitenden der EZV, analog zu den in Buchstaben a–d genannten eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden, damit die EZV im Rahmen ihrer Kompetenzen zur Aufdeckung oder Ermittlung sonstiger schwerer Straftaten mittels Antrag an die EAZ fedpol Zugriff auf die Daten aus dem ETIAS erhält. Die mit der Strafverfolgung betrauten Mitarbeitenden der EZV sind dank dieser Daten beispielsweise in der Lage, mögliche Aufenthaltsorte einzuschränken und so Ressourcen zielgerichtet und effizient einzusetzen, damit sich mutmassliche Täter nicht durch Ausreise der Strafverfolgung entziehen können.
Art. 109a Abs. 3 Bst. e
Artikel 109a regelt die Abfrage der Daten aus dem zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS). Absatz 3 zählt die Strafverfolgungsbehörden auf, die zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der EAZ fedpol Daten aus dem C-VIS beantragen können. Neu erwähnt Buchstabe e die mit der Strafverfolgung betrauten Mitarbeitenden der EZV, analog zu den in Buchstaben a–d genannten eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden, damit die EZV im Rahmen ihrer