Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

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Erläuternder Bericht

Mit den vorliegenden Schengen-Weiterentwicklungen sowie den Verordnungen (EU) 2021/115017, 2021/115118 und 2021/115219 wird das ETIAS erneut angepasst. Diese Verordnungen enthalten Folgeänderungen, die aufgrund der Verabschiedung der oben erwähnten EU-Verordnungen notwendig geworden sind, damit ETIAS mit den anderen Systemen ab Inbetriebnahme interoperabel sein kann.

Die Verordnung (EU) 2021/1151 betrifft das ECRIS-TCN und ist nicht Schengenrelevant. Daher wird auf diese EU-Verordnung nachfolgend inhaltlich nicht mehr eingegangen.

Für einen abschliessenden Überblick und für ein besseres Verständnis der darauffolgenden Erläuterungen werden in den folgenden zwei Ziffern das ETIAS und die Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen und dessen Komponenten nochmals kurz erläutert.

1.1 Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem ETIAS

Mit der Verordnung (EU) 2018/124020 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (nachfolgend ETIAS-V) wird im Schengen-Raum ein Reisegenehmigungssystem errichtet (ähnlich wie das ESTA21 der USA). Visumbefreite Drittstaatsangehörige werden – mit wenigen Ausnahmen – verpflichtet, vor Antritt ihrer Reise in den Schengen-Raum online eine Reisegenehmigung zu beantragen. Diese Reisegenehmigung kostet sieben Euro und ist drei Jahre gültig.

Vor Reiseantritt werden die von den Reisenden anzugebenden Daten auf bestimmte Risiken (Gefährdung der Sicherheit, illegale Einwanderung, Gefahr für die öffentliche

17Verordnung (EU) 2021/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli

2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und –genehmigungssystems, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 1.

18Verordnung (EU) 2021/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli

2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und –genehmigungssystems, ABl.

L 249 vom 14.7.2021, S. 7.

19Verordnung (EU) 2021/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli

2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU)

2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2019/817 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und –genehmigungssystems, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.

20Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations-

und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU)

Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU)

2017/2226, Fassung gemäss ABI. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.

21«Electronic System for Travel Authorization»