Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten

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Erläuternder Bericht

gutgeheissen. Die entsprechende Antwortnote wurde der EU am 19. Juni 2019 übermittelt. Die Botschaft zur Übernahme und Umsetzung der Interoperabilität verabschiedete der Bundesrat am 2. September 2020.26

Die Bundesversammlung hat dem Bundesbeschluss zur Genehmigung und Umsetzung der Interoperabilitätsvorlage am 19. März 2021 zugestimmt. Die Referendumsfrist ist am 8. Juli 2021 unbenutzt verstrichen. Anwendbar wird er allerdings erst auf den Zeitpunkt, den die Europäische Kommission für die Inbetriebnahme der Zentralsystemkomponenten festlegen wird. Derzeit ist vorgesehen, einzelne Zentralsystemkomponenten zeitlich gestaffelt in Betrieb zu nehmen. Die vollständige Umsetzung ist nicht vor 2023 geplant.

2 Ausgangslage

2.1 Handlungsbedarf und Ziele

Gleichzeitig mit der Erarbeitung der Rechtsgrundlagen zu ETIAS durch die EU wurden parallel weitere Rechtsgrundlagen für andere Schengen/Dublin-Informationssysteme wie EES oder SIS sowie zur Interoperabilität dieser Systeme erarbeitet (siehe dazu Ziff. 1). Die Neufassung der Eurodac-Verordnung wurde ebenfalls diskutiert, sie wurde aber bis heute noch nicht angenommen.27 Die Änderungen der VIS-Verordnung wurden am 7. Juli 2021 durch die EU verabschiedet (Verordnungen [EU] 2021/113428 und [EU] 2021/113329).

ETIAS muss mit allen diesen Schengen/Dublin-Informationssystemen interoperabel sein. Deshalb sieht die ETIAS-V vor, dass in neuen EU-Verordnungen die technischen Änderungen festgelegt werden müssen, indem die Rechtsakte dieser Schengen/Dublin-Informationssysteme, die über das ETIAS abgefragt werden, geändert werden. Zudem werden die entsprechenden Bestimmungen auch in die ETIAS-Verordnung eingefügt (Art. 11).

26 BBl 2020 7983

27 In der ETIAS-Verordnung wurden die im ETIAS-Vorschlag der Kommission enthaltenen Verweise auf Eurodac beibehalten. Zugleich wurde in Artikel 96 der ETIAS-Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegt, dass die Bestimmungen über die Abfrage von Eurodac erst ab dem Tag der Anwendbarkeit der Neufassung der Eurodac-Verordnung gelten.

28 Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems, Fassung gemäss ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11

29 Verordnung (EU) 2021/1133 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa- Informationssystems, Fassung gemäss ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 1