Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 83 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht
Gesundheit) hin überprüft. Dies geschieht durch Abfrage der bestehenden Schengen/Dublin-Informationssysteme SIS, EES und VIS, der Fingerabdruckdatenbank Eurodac, der Interpol-Datenbanken SLTD und TDAWN, der ETIAS-Überwachungsliste sowie der ETIAS-Risikoindikatoren.
Falls diese automatisierte Prüfung zu keinem Treffer führt, wird die ETIAS-Reisegenehmigung automatisch durch das ETIAS-Zentralsystem erteilt. Führt die automatisierte Prüfung jedoch zu einem Treffer in einem der konsultierten Systeme und bestätigt die ETIAS-Zentralstelle diesen Treffer oder bestehen weiterhin Zweifel an der Identität der Person, so leitet die ETIAS-Zentralstelle das Gesuch an die NES des zuständigen Schengen-Staates weiter. Diese bearbeitet das betreffende Gesuch und entscheidet endgültig über die Erteilung oder Verweigerung einer ETIAS-Reisegenehmigung, gegebenenfalls nach Konsultation anderer NES, von nationalen Behörden in der Schweiz und von Europol.
Die ETIAS-Reisegenehmigung garantiert keinen Anspruch auf Einreise. Sie stellt neben den bereits bestehenden Einreisebedingungen des Schengener Grenzkodex (gültiges Reisedokument, ausreichende Mittel usw.) eine neue Bedingung für die Einreise von visumbefreiten Drittstaatsangehörigen in den Schengen-Raum dar. Daher haben auch Beförderungsunternehmer bei Reiseantritt neu zu prüfen, ob ihre Passagiere dieser Personenkategorie im Besitz einer gültigen ETIAS-Reisegenehmigung sind.
Dank dieser Vorprüfung soll das ETIAS die Wirksamkeit der Grenzkontrolle erhöhen und Informations- bzw. Sicherheitslücken schliessen (Art. 1 i. V. m. Art. 4 ETIAS-V).
Die Rechtsgrundlagen für die Errichtung des ETIAS sind in der Verordnung (EU) 2018/124022 (nachfolgend ETIAS-V) enthalten. Diese EU-Verordnung wurde der Schweiz am 7. September 2018 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert. Der Bundesrat hat die Übernahme der Verordnung am 10. Oktober 2018 unter Vorbehalt der parlamentarischen Genehmigung gutgeheissen. Die Botschaft zur Übernahme und Umsetzung der ETIAS-V verabschiedete der Bundesrat am 6. März 2020.23
Die Bundesversammlung hat dem Bundesbeschluss zur Genehmigung und Umsetzung des ETIAS am 25. September 2020 zugestimmt. Die Referendumsfrist ist am 14. Januar 2021 unbenutzt verstrichen. Mit der Mitteilung der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen (Ratifikation) ist der Notenaustausch zur Übernahme der ETIAS-Verordnung am 15. Januar 2021 in Kraft getreten. Anwendbar wird er allerdings erst auf den Zeitpunkt, den die Europäische Kommission für die Inbetriebnahme des Systems festlegen wird («go-live», im Moment Dezember 2022).
22 Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226; ABI. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.
23 BBl 2020 2885