Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/85: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes: Zulassungserleichterung für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss · 12 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Revision AIG – Zulassungserleichterung für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss
schuldozierenden Schweiz (fh-ch), Verband der Industrie- und Dienstleistungsunternehmen in der Schweiz (SwissHoldings), Verband der Schweizer Studierendenschaften (VSS), Verband der Studierenden an der ETH (VSETH), Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH), Vereinigung der Kantonalen Migrationsbehörden (VKM), Zürcher Handelskammer (ZHK).
3.2 Bemerkungen zu Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe m E-AIG
Vier Kantone (GE, SZ, TI und VS), SGB, transfair und zwei Mitglieder der VKM halten fest, dass bei einer Befreiung von der Kontingentspflicht insbesondere auch die Arbeits- und Lohnbedingungen immer von der zuständigen Behörde geprüft werden müssten. GE weist darauf hin, dass auch weiterhin die Arbeitsmarktbehörden für die Prüfung des wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Interesses zuständig sein sollen.
3 Kantone (GE, NW und TI), actionuni, FDP und Swissmem begrüssen, dass mit der Umsetzung der Vorlage auch die Zulassung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt werde.
NW (ebenso sinngemäss ein Mitglied der VKM) befürwortet, dass das Bewilligungsverfahren unter das Zustimmungsverfahren des SEM falle.
3 Kantone (SZ, TI und VD), swissuniversities, Travail Suisse, VKM und VSS (ähnlich VS) begrüssen, dass die Anpassungen im AIG und nicht auf Verordnungsstufe geregelt werden.
Travail Suisse weist darauf hin, dass bei einer Umsetzung auf Verordnungsstufe die Gefahr bestehe, dass insbesondere aus kurzfristigen wirtschaftlichen Gründen weitere Zulassungen ausserhalb des Kontingents vorgenommen werden (ähnlich JU). Die FDP bedauert, dass die Motion in Anbetracht der zeitlichen Dringlichkeit nicht auf Verordnungsstufe umgesetzt werde.
2 Kantone (TI und ZG) und die SVP weisen darauf hin, dass die vorgeschlagene Umsetzung der Vorlage im Widerspruch zu Artikel 121a der Bundesverfassung (BV; SR 101) stehe. TI hält diesbezüglich weiter fest, dass es nicht verhältnismässig wäre, eine neue Ausnahmeregelung in der BV aufzunehmen, weil nur eine geringe Anzahl Drittstaatsangehöriger von der Gesetzesänderung betroffen sei. Zudem würden die wirtschaftlichen Interessen an dieser Änderung überwiegen (ähnlich VKM).
TI stellt fest, dass die vorgeschlagene Gesetzesänderung keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf die Kantone haben werde. BE ist hingegen der Ansicht, dass auch die Kosten genannt werden sollten, die aufgrund des Integrationsauftrags gemäss Artikel 4 AIG durch diese neue Personengruppe entstehen werden. Einzelne Mitglieder der VKM merken an, dass die Einzelfallprüfungen bei den kantonalen Arbeitsmarktbehörden und beim SEM einen Mehraufwand verursachen werden.
GE und VS gehen davon aus, dass der Wegfall der Kontingentierung im Rahmen dieser Kategorie von hochspezialisierten Personen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Anzahl der erteilten Aufenthaltsbewilligungen haben werde. LU und ein Mitglied der VKM sind hingegen der Ansicht, dass ein «Pull-Effekt» entstehen könnte. Gemäss LU sei von einer höheren Anzahl betroffener Personen auszugehen, als die im erläuternden Bericht erwähnten
200–300 Personen. Die SVP hält fest, dass bei der Umsetzung der Vorlage lediglich rund 200 zusätzliche Stellen für andere Ausländerinnen und Ausländer frei werden, die keine Ausbildung in der Schweiz absolviert haben und die nicht unbedingt aus den MINT-Bereichen stam-