Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/85: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes: Zulassungserleichterung für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss · 12 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Revision AIG – Zulassungserleichterung für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss
men. Zudem könnte die vorgesehene Änderung zu unerwünschten Effekten führen, beispielsweise die Nutzung von Universitätsstudiengängen zur Umgehung des übergeordneten Bundesrechts (ebenso ein Mitglied der VKM).
SAV und Swissmem weisen darauf hin, dass heute das hohe wirtschaftliche Interesse anhand des Indikatorensystems zur Beurteilung der Fachkräftenachfrage des SECO oder der Liste der meldepflichtigen Berufsarten (Stellenmeldepflicht) geprüft werde; die branchenspezifischen Bedürfnisse seien aber ebenfalls wichtig und sollten mitberücksichtigt werden. Campus Tourismus, EHL, EHL SSTH, GastroGraubünden und HotellerieSuisse Graubünden verlangen, dass die Indikatoren für die Feststellung des Fachkräftemangels in Branchen mit regionalen und saisonalen Nachfrageschwankungen (d. h. Gastgewerbe und Hotellerie) zu überprüfen und akkurat abgebildet werden (nach Ansicht von HotellerieSuisse sollten verbesserte Kennzahlen definiert werden). GastroSuisse und STV schlagen vor, Indikatoren wie die Rekrutierungsschwierigkeiten und die Anzahl offener Stellen stärker in die Beurteilung miteinzubeziehen.
Economiesuisse, SAV, scienceindustries, SWESA, swico und VSETH schlagen zwei weitere Massnahmen vor, um die dringend notwendige Attraktivität der Schweiz im internationalen Wettbewerb um die besten Arbeitskräfte zu schaffen: eine einmalige, bewilligungspflichtige Verlängerung der sechsmonatigen Zulassung für die Stellensuche nach Abschluss der Ausbildung (Art. 21 Abs. 3 AIG; ebenso GE, actionuni und Amcham) sowie die Möglichkeit, während oder nach dem Studium ein freiwilliges Praktikum zu absolvieren. Einige Vernehmlassungsteilnehmende führen diesbezüglich aus, dass im internationalen Vergleich eine Suchdauer von sechs Monaten nach Abschluss des Studiums zu den geringsten gehöre – auch im Vergleich mit den Nachbarländern der Schweiz. Obligatorische Praktika im Rahmen einer Ausbildung könnten in der aktuellen Situation absolviert werden, freiwillige hingegen nicht. In der heutigen Arbeitswelt sei ein Praktikum die beste Gelegenheit, erste Erfahrungen zu sammeln und den Einstieg in die Arbeitswelt zu schaffen.
Nach Auffassung des BVGer sind die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe m E-AIG identisch mit denjenigen von Artikel 21 Absatz 3 AIG, wodurch in Zukunft mit einigen zusätzlichen Beschwerden zu rechnen sei. Aufgrund der identischen Zulassungsvoraussetzungen würden die Kantone dem SEM entsprechende Bewilligungsgesuche im Rahmen von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe m E-AIG zur Prüfung und Genehmigung vorlegen und damit – anders als bei Artikel 21 Absatz 3 AIG – ihr Kontingent nicht belasten müssen. Mit dem Inkrafttreten von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe m E-AIG werde daher Artikel 21 Absatz 3 AIG kaum mehr zur Anwendung gelangen. Wenn man jedoch an Artikel 21 Absatz 3 AIG festhalte und möchte, dass der Kanton bei solchen Gesuchen zuerst das Kontingent ausschöpfe, sei eine Koordination von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe m E-AIG mit Artikel 21 Absatz 3 AIG erforderlich.
TG ist es ein Anliegen, dass Bewilligungen gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe m E-AIG analog zu den Aufenthaltsbewilligungen im Sinne von Artikel 33 AIG befristet erteilt werden und die Kriterien bezüglich Erlöschen und Widerruf der Bewilligungen zur Anwendung gelangen. BE fordert, dass in den Unterlagen darauf hingewiesen werde, dass die Zulassung an die Erwerbstätigkeit geknüpft sei und bei deren Aufgabe die Bewilligung nicht verlängert werden könne.
Der SGB hält fest, dass sich die Schweiz mit dieser Vorlage weiterhin als Brain-Drain-Profiteurin positioniere. Daher werde eine Förderung bilateraler bzw. multilateraler Kooperations- und (Personal-)Austauschprogramme zwischen Bildung, Wirtschaft und Wissenschaft von