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Vernehmlassung 2021/85: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes: Zulassungserleichterung für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss · 12 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Revision AIG – Zulassungserleichterung für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss

E-AlG, die nicht nur für die MINT-Bereiche gelte, sondern für alle Berufsbereiche, in denen ein Fachkräftemangel herrsche. GE und SZ erachten die Einschränkung auf Absolventinnen und Absolventen von Schweizer Hochschulen als richtig. AG ist der Auffassung, dass mit der Einschränkung auf das hohe wissenschaftliche oder wirtschaftliche Interesse der Personenkreis, der mit den Erleichterungen privilegiert werde, zahlenmässig angemessen beschränkt werde.

Die SP erachtet die im Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe m E-AIG enthaltene Hürde einer Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem und wirtschaftlichem Interesse als viel zu hoch. Der SAV hält fest, dass in der Praxis insbesondere das Kriterium der «hohen Spezialisierung» dazu führen könne, dass die betreffende Person keinen Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt erhalte und diesem verloren gehe.

ZG geht die vorgesehene Gesetzesänderung zu weit, weil damit allen ausländischen Studierenden an kantonalen Fachhochschulen mit unterschiedlichen Abschlüssen (inkl. Bachelor und Master of Advanced Studies) der Zugang zum Arbeitsmarkt geöffnet werde. Die SVP verlangt, dass die Zulassung auf den MINT-Bereich beschränkt werde.

Einige Vernehmlassungsteilnehmende weisen darauf hin, dass die Vorlage offene und unbestimmte Rechtsbegriffe (z. B. Schweizer Universität / Hochschule) enthalte. Diese sollten in der VZAE (TI und zwei Mitglieder der VKM) oder im Gesetz (swissuniversities) genauer umschrieben werden. BE regt an, die weiterhin geltenden Zulassungsvoraussetzungen im Zusammenhang mit der neuen Bestimmung direkt im Gesetz und nicht in der Verordnung zu regeln. Nach Ansicht von swissuniversities sind die in den beiden Sprachversionen verwendeten Begriffe «diplôme» bzw. «Abschluss» nicht übereinstimmend. Es sei unklar, ob darunter auch die Weiterbildungsabschlüsse Certificate of Advanced Studies, Diploma of Advanced Studies und Master of Advanced Studies zu verstehen seien. Für FH SCHWEIZ und fh-ch müsse bezüglich des Begriffs «Schweizer Hochschulabschluss» klar ersichtlich sein, dass darunter die Abschlüsse aller drei Hochschultypen (Universitäten, Fachhochschulen, pädagogische Hochschulen) fallen. fh-ch fordert zudem, Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe m E-AIG wie folgt zu ergänzen: «die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss zu erleichtern, wenn ihre selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem, wirtschaftlichem oder gesellschaftlichem Interesse ist». Begründet wird die Ergänzung dahingehend, dass das Schweizer Bildungssystem nicht nur höchstspezialisierte Wissenschaftler ausbilde, sondern auch jene Fachkräfte, die Grundlagenwissen umsetzten und damit sowohl der Wirtschaft als auch der Gesellschaft dienten.

Der ETH-RAT regt an, auch die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) in die Liste der beitragsberechtigten Universitätsinstitutionen aufzunehmen. Zudem würde er es begrüssen, wenn auch Bachelor-Abschlüsse unter die neue Bestimmung fallen würden, da in den meisten MINT-Bereichen der Bachelor-Abschluss an Fachhochschulen als berufsbefähigend gelte. Allenfalls sollten hinsichtlich der Begriffe des wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interesses ergänzende Ausführungen aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aufgenommen werden.

Swissuniversities weist darauf hin, dass gemäss dem erläuternden Bericht nur Absolventinnen und Absolventen, deren Ausbildung durch öffentliche Gelder unterstützt werde, von einer erleichterten Zulassung profitieren könnten. Diese Aussage könne im Widerspruch zum Status von privaten und akkreditierten Schweizer Hochschulen (z. B. Kalaidos) stehen. Generell sollte die vorgeschlagene Änderung vollständig mit dem Wortlaut und der Logik des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG; SR 414.20) vereinbar sein.