Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 43 Seiten

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die Vermieterin oder der Vermieter den Mietzins einem vereinbarten Index anpasst oder ihn aufgrund der vereinbarten Staffelung erhöht. Die Mitteilung bei gestaffelten Mietzinsen darf frühestens vier Monate vor Eintritt jeder Mietzinserhöhung erfolgen. Die Kantone können als rechtsgenügendes Formular die Kopie der Mietzinsvereinbarung bezeichnen. Der Vorentwurf sieht einen neuen Absatz vor, der die schriftliche Form für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen, die in einer Vereinbarung über gestaffelte Mietzinse gemäss Artikel 269c OR enthalten sind, als genügend erachtet. Dabei handelt es sich insofern um eine wichtige rechtsetzende Bestimmung, als ein Ausnahmefall von der Verpflichtung der Vermieterin oder des Vermieters für die Mitteilung der Mietzinserhöhung ein vom Kanton genehmigtes Formular zu verwenden, geschaffen wird. Die beantragte Änderung ist in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Die neue gesetzliche Regelung steht in einem Widerspruch zum geltenden Artikel 19 Absatz 2 VMWG. Dieser Widerspruch ist durch eine Anpassung von Artikel 19 Absatz 2 VMWG zu beheben.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV hält fest, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen. Mit den Vorlagen werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlagen sind somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.

6.5 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen

Die Vorlagen machen keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat oder andere Verwaltungseinheiten erforderlich.

Der Vorentwurf aus der parlamentarischen Initiative «Keine unnötigen Formulare bei gestaffelten Mietzinserhöhungen» sieht vor, dass künftig bei der Mitteilung von Mietzinserhöhungen bei vereinbarter Staffelung nicht mehr ein Formular zu verwenden ist. Dies macht eine Anpassung von Artikel 19 Absatz 2 VMWG nötig. Die Kompetenz des Bundesrates zur entsprechenden Änderung ergibt sich aus Artikel 253a Absatz 3 OR, wonach der Bundesrat Ausführungsvorschriften erlässt.

6.6 Datenschutz

Das schriftliche Untermietbegehren und das schriftliche Begehren zur Vermietung im Pachtverhältnis entsprechend dem Vorentwurf müssen unter anderem die Namen der Untermieter bzw. im Pachtverhältnis der Mieter oder auch den Untermietzins bzw. den für die Miete im Pachtverhältnis zu bezahlenden Mietzins enthalten. Die Mieterin oder der Mieter bzw. die Pächterin oder der Pächter müssen diese und weitere Angaben an die Vermieterin oder den Vermieter bzw. die Verpächterin oder den Verpächtern übermitteln, damit geprüft werden kann, ob eine schriftliche Zustimmung erteilt werden kann. Dies dürfte einer Bekanntgabe von Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom