Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 43 Seiten
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5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlagen sind weder in der Botschaft vom 29. Januar 202075 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202076 über die Legislaturplanung 2019-2023 angekündigt.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlagen sehen Anpassungen und Ergänzungen von Artikel 261, 262, 269d, 271, 272 und 291 OR vor. Sie stützen sich auf Artikel 122 Absatz 1 Bundesverfassung (BV77), der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts gibt. Eine besondere Grundlage für einen Teil der Vorentwürfe bildet Artikel 109 Absatz 1 BV, wonach der Bund Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen, namentlich gegen missbräuchliche Mietzinse, sowie über die Anfechtbarkeit missbräuchlicher Kündigungen und die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen erlässt.
6.2 Vereinbarung mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die mit der Umsetzung der vier parlamentarischen Initiativen verbundenen Anpassungen des OR und der VMWG sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
6.3 Erlassform
Die Vorlagen sehen Änderungen und Ergänzungen von geltenden Artikeln auf Gesetzesstufe vor. Von den Anpassungen sind in Bezug auf das Mietrecht die Artikel 261, 262, 269d, 271, 272 und 291 OR betroffen. Artikel 164 Absatz 1 BV sieht vor, dass alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die beantragten Änderungen sind bedeutend und sind deshalb in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Der Erlass unterliegt dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).
Der Vorentwurf gestützt auf die parlamentarische Initiative «Keine unnötigen Formulare bei gestaffelten Mietzinserhöhungen» enthält eine Änderung von Artikel 269d OR. Der geltende Artikel 269d Absatz 1 OR schreibt vor, dass die Vermieterin oder der Vermieter die Mietzinserhöhung auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen muss. Der erforderliche Inhalt des Formulars für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen im Sinne von Artikel 269d OR ist in Artikel 19 Absatz 1 VMWG festgehalten. Gemäss Artikel 19 Absatz 2 VMWG gelten die Absätze 1 und 1bissinngemäss, wenn
75 BBl 2020 1777
76 BBl 2020 8385
77 SR 101