Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 43 Seiten
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19. Juni 1992 (DSG)78 entsprechen. Bereits nach dem geltenden Recht kann die Zustimmung zur Untermiete bzw. zur Vermietung im Pachtverhältnis verweigert werden, wenn sich die Mieterin oder der Mieter bzw. die Pächterin oder der Pächter weigert, die Bedingungen der Untermiete bzw. der Miete im Pachtverhältnis bekanntzugeben. Artikel 262 Absatz 2 und Artikel 291 Absatz 2 OR gemäss dem Vorentwurf legen den notwendigen Inhalt des Untermietbegehrens bzw. des Begehrens zur Vermietung im Pachtverhältnis ausdrücklich fest. Damit liegt für die Bekanntgabe der Personendaten eine gesetzliche Rechtfertigung im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 DSG vor.
78 SR 235.1