Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 45 Seiten
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Änderung Umweltschutzgesetz Ergebnisbericht
ChemG), wobei Verstösse gegen diese generelle Sorgfaltspflicht unabhängig vom Vorliegen allfälliger Anweisungen unter Strafe gestellt werden (vgl. Art. 49 Abs. 3 Bst. b ChemG betreffend den Vergehenstatbestand mit Gefährdung anderer Menschen sowie Art. 50 Abs. 1 Bst. b ChemG betreffend den Übertretungstatbestand mit blosser Sorgfaltspflichtverletzung ohne Gefährdung anderer Menschen). Im Gegensatz zu Art. 60 Abs. 1 Bst. d USG verlangt auch Art. 60 Abs. 1 Bst. f USG als dessen Spiegelbild im für Organismen geltenden Strafrecht keine Verletzung von Anweisungen des Herstellers oder Importeurs. Im Sinne einer Harmonisierung mit dem Chemikaliengesetz und dem für Organismen geltenden Strafrecht soll Art. 60 Abs. 1 Bst. d USG zwecks Beweiserleichterung deshalb ebenfalls dergestalt angepasst werden, als dass die Voraussetzung «entgegen den Anweisungen» gestrichen wird, sodass bereits der blosse potenziell gefährliche Umgang mit Stoffen – unabhängig vom Vorliegen allfälliger Anweisungen – grundsätzlich als Vergehen gilt. Diesfalls würde der Übertretungstatbestand von Art. 61 Abs. 1 Bst. e USG obsolet und könnte gestrichen werden.
Ebenfalls im Sinne einer Harmonisierung mit dem Chemikaliengesetz (Art. 8 ChemG) soll auch der Titel von Art. 28 USG um den Begriff der «Sorgfaltspflicht» ergänzt werden (also «Umweltgerechter Umgang und Sorgfaltspflicht»).
Grundlegende Überarbeitung der Strafbestimmungen (AG)
Gemäss Kanton Aargau kann die Absicht, dass Umweltstrafrecht zu verschärfen, mit den vorgeschlagenen Änderungen bestenfalls mässig erreicht werden. Angesichts der vielen unbestimmten Begriffen, der Vielzahl von betroffenen Stoffen und der wohl weiterhin eher geringen Fallzahlen wird es viele Jahre dauern, bis sich eine belastbare Praxis zu einzelnen Stoffen entwickelt haben wird.
Der Regierungsrat des Kantons Aargau regt an, die Strafbestimmungen im Umweltschutzrecht künftig grundlegend zu überarbeiten. Dabei sollen einerseits für gravierende und für die Umwelt gefährliche Verhaltensweisen einfache und griffige Strafnormen geschaffen werden. Anderseits sollte die heutige riesige Vielzahl von Verwaltungsstrafsachverhalten im Übertretungsbereich massiv reduziert werden. Dies würde es ermöglichen, die beschränkten Ressourcen der Vollzugs- wie auch der Strafverfolgungsbehörden auf die wirklich kriminellen und schädigenden Handlungen zu konzentrieren.
36/45 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774