Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 45 Seiten
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Änderung Umweltschutzgesetz Ergebnisbericht
führt, werden jedoch damit die Geldfüsse nicht erfasst und die Finanzintermediäre nicht der Meldepflicht unterstellt. Grund dafür ist der Umstand, dass die Qualifizierungsmerkmale den Finanzintermediären kaum je bekannt sind oder auch nur erkennbar sein können. Eine wirksame Bekämpfung der Umweltkriminalität mit dem Mittel des Finanzinformationsaustausches kann daher bei der gegenwärtigen Ausgangslage nicht erwartet werden. (AG)
- Es wird befürchtet, dass die Verschärfung des Abfallrechts, insbesondere die Einführung von qualifizierten Vergehen, zu einer Mehrbelastung für die Strafverfolgungsbehörden führen wird. (FR)
- Der Kanton Aargau findet es nicht nachvollziehbar, weshalb der qualifizierte Tatbestand dieselbe Minimalstrafe (von nur einem Tagessatz Geldstrafe) wie der Grundtatbestand hat. Es wäre zu erwarten, dass der qualifizierte Tatbestand eine höhere Mindeststrafe hat.
Contra: OW, Schweizerische Bauernverband
- Der schweizerische Bauernverband fordert die Streichung von 60 Abs. 2 Bst. a und b.
- Der Kanton Obwalden stellt in Frage, ob die Ergänzung von Art. 60 Abs. 2 USG sinnvoll ist. Der Strafrahmen von Art. 60 Abs. 1 USG wird in der Praxis heute kaum ausgeschöpft. Die Streichung von Art. 60 Abs. 2 USG wird beantragt (oder mindestens die Streichung des Tatbestandselements „gewohnheitsmässig" in Art. 60 Abs. 2 Bst. b USG beantragt).
Art. 60 Abs. 2 Bst. a
4 Stellungnehmende äussern sich zu Art. 60 Abs. 2 Bst. a.
Gemischt mit Anträgen: AG, FR, GE
- Dem Kanton Aargau ist unklar, ob Buchstabe a ein eigenständiges Qualifizierungsmerkmal ist (oder) oder Voraussetzung für Buchstabe b. Wenn davon auszugehen ist, dass Buchstabe a ein eigenständiges Merkmal ist, ist eine Präzisierung mit einem eingefügten «oder» nach Buchstabe a sinnvoll.
- Das Qualifikationsmerkmal «grosse Menge» ist für mehrere Kantone (AG, FR, GE) unklar und schwierig abgrenzbar mit dem Qualifikationsmerkmal «erhebliche Menge» aus Art. 60 Abs. 1 Bst. o USG. Falls verwendet sollte dieser Begriff im erläuternden Bericht näher ausgeführt werden.
- Gemäss Kanton Aargau ist die jeweils relevante Menge ganz massgeblich von der Stoffart, dem Organismus beziehungsweise der Abfallsorte abhängig. Im Ergebnis ist dieses Qualifizierungsmerkmal kaum praxistauglich.
Weitere Bemerkungen: AG
Der Kanton Aargau findet, dass eine Regelung, welche beispielsweise bei der Gefährdung (wie bereits vorgesehen) oder dem wirtschaftlichen Interesse anknüpft griffiger wäre.
Contra: Schweizerische Bauernverband
Der schweizerische Bauernverband fordert die Streichung von 60 Abs. 2 Bst. a. Bei einem unwillentlichen Unfall kann, trotz üblicher Sorgfaltsmassnahmen, eine «grosse Menge» umweltgefährdender Stoffe austreten. Zudem könnte aus Sicht der Strafverfolgung bereits die Menge Gülle in einem Fass als «grosse Menge» eingestuft werden. Die Änderung kann dazu führen, dass dann der Landwirt bei einem Vergehen als Verbrecher qualifiziert wird. Eine Verschärfung der Strafen ist für Landwirte zusätzlich belastend, da bereits jetzt bei einem Vergehen die Direktzahlungen gekürzt werden.
Art. 60 Abs. 2 Bst. b
5 Stellungnehmende äussern sich zu Art. 60 Abs. 2 Bst. b.
Gemischt mit Anträgen: AG, SG, VS
32/45 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774