Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 45 Seiten

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Änderung Umweltschutzgesetz Ergebnisbericht

Einzig der Kanton Bern äussert sich zu Art. 62a Abs. 3 USG, mit folgendem Antrag:

Die Parteirechte für die zuständigen kantonalen Fachstellen sei wie folgt zu ergänzen: Der zuständigen kantonalen Behörde werden bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltschutzes, der Waldgesetzgebung sowie in Jagd- und Fischereiangelegenheiten Parteirechte eingeräumt.

2.6.3.3 Anträge ausserhalb der Vorlage / Weitere Vorschläge und Bemerkungen

Vereinheitlichung Emissionsbegrenzungen (AG)

Die Missachtung von Emissionsbegrenzungen kann je nach Rechtsgrundlage der Begrenzung strafrechtlich unterschiedlich verfolgt werden: Stützt sich die missachtete Emissionsbegrenzung auf Art. 12 USG, stellt die Missachtung eine Übertretung dar, stützt sie sich dagegen auf Art. 34 USG (Bodenschutz), stellt die Missachtung nach Art. 60 Abs. 1 Bst. e USG ein Vergehen dar. Das kann so gewollt sein, für eine wirksame Strafverfolgung ist jedoch eine Vereinheitlichung angezeigt.

Unternehmensstrafrecht (SIA)

Hingegen wird den revidierten Artikeln zum Nebenstrafrecht im Umweltschutzgesetz also Art. 60, 61 und 61a Abs. 1 erster Satz und somit der Notwendigkeit, konkret Unternehmen als solche zu verfolgen und entsprechend ihrer Verantwortlichkeit und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sanktionieren zu können, nicht genügend Rechnung getragen. Das revidierte USG rechnet eine Tat vielmehr einer natürlichen Person zu, wodurch ein allfällig anwendbares Subsidiaritätsprinzip ausser Acht gelassen wird. Zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes der Umwelt ist es indessen erforderlich, auch Unternehmen als solche für die Begehung von Umweltdelikten aus ihrem Zuständigkeitsbereich heraus strafrechtlich zur Verantwortung ziehen zu können, und zwar nicht nur gemäss Art. 102 Strafgesetzbuch (StGB)), sondern auch gemäss den nebenstrafrechtlichen Bundesgesetzen.

Abfallbegriff (AG)

Der Kanton Aargau weist im Zusammenhang mit der Revision von Art. 60 Abs. 1 Bst. o USG darauf hin, dass seitens des Regierungsrats des Kantons Aargau Zweifel bestehen, ob die in Art. 7 Abs. 6 USG enthaltene Abfalldefinition dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot von Art. 1 StGB genügt, weshalb angeregt wird, den Begriff des Abfalls (ausschliesslich) hinsichtlich der Strafbestimmungen näher und präziser zu definieren.

Zusatzbemerkung zum bisherigen Art. 60 Abs. 1 Bst. d USG (AG)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau sieht noch einen weiteren Anpassungsbedarf betreffend die bisherige Bestimmung von Art. 60 Abs. 1 Bst. d USG (gefährlicher Umgang mit Stoffen entgegen den Anweisungen). So zeigt die Erfahrung aus dem kantonalen Vollzug, dass gefährlicher Umgang mit Stoffen oft erst dann bestraft wird, wenn effektiv ein Schaden eingetreten ist. Gefährlicher Umgang mit Stoffen mit einer (wenn auch «nur» abstrakten) Gefährdung der Umwelt (aber ohne konkreten Schaden) wird hingegen oft marginalisiert. Der entsprechende Vergehenstatbestand gemäss

Art. 60 Abs. 1 Bst. d USG setzt voraus, dass «entgegen den Anweisungen» gehandelt wurde. Dies setzt wiederum voraus, dass beispielsweis die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter der Hersteller/Importeure entsprechende Vorgaben enthalten und abgegeben wurden. Vor Gericht lässt dies die Ausrede zu, entsprechende Dokumente beziehungsweise Anweisungen seien beim Verkauf nicht abgegeben worden, was kaum zu widerlegen ist. Der in der Strafbestimmung von Art. 60 Abs. 1 Bst. d USG referenzierte Art. 28 USG geht hingegen weiter und verbietet in Absatz 1 als Verhaltens-vorschrift den potenziell gefährlichen Umgang mit Stoffen schlechthin. Mit anderen Worten statuiert Art. 28 Abs. 1 USG eine generelle Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Stoffen; Anweisungen müssen nicht vorliegen. In Analogie dazu statuiert auch das Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) eine generelle Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Stoffen (Art. 8

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