Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 45 Seiten

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Änderung Umweltschutzgesetz Ergebnisbericht

Art. 60 Abs. 5

Art. 60 Abs. 5 USG blieb mit einer Ausnahme kommentarlos: Der Kanton Aargau äussert sich kritisch, da der neue Absatz nur formuliert, was ohnehin gilt: Die Spezialnorm von Art. 230bis StGB hat Vorrang.

Art. 61a Abs. 1 erster Satz

Die Streichung des Verweises im Art. 61a Abs. 1 erster Satz blieb kommentarlos.

Art. 62a

8 Stellungnehmende äussern sich zu Art. 62a.

Pro: GE, GR, SH, InfraWatt, SIA, VFS

Pro mit Anträgen: BE CONTRA: SG

Der Kanton St. Gallen äussert sich kritisch bis ablehnend. Die Bestimmung und Tragweite von Art. 62a ist unklar, ebenso deren Verhältnis zu Art. 96 StPO (Bekanntgabe und Verwendung [von Personendaten] bei hängigem Strafverfahren) und Art. 101 Abs. 2 StPO (Akteneinsicht bei hängigem Verfahren). Wird damit für die Staatsanwaltschaft ein Melderecht an andere Behörden geschaffen oder handelt es sich um eine Meldepflicht? Erfolgen die Informationen unaufgefordert oder nur auf Anfrage einer anderen Behörde? Der Erläuternde Bericht (S. 66) verweist auf Art. 75 Abs. 4 StPO, wonach Bund und Kantone die Strafbehörden zu weiteren Mitteilungen an Behörden verpflichten oder berechtigen können. Für die Strafverfolgungsbehörden ist es bedeutsam, ob es sich um eine Berechtigung oder um eine Verpflichtung zur Mitteilung an Behörden handelt. Die Ausführungen im Bericht zu Abs. 1 (S. 66) sprechen u.E. für eine Berechtigung.

Weiter ist dem Kanton St. Gallen unklar, ob Art. 62a Informationen aus laufenden und/oder aus abgeschlossenen Verfahren betrifft, wobei die Ausführungen zu Abs. 2 (S. 66) auch für nicht hängige — d.h. für abgeschlossene Strafverfahren — sprechen. Für einen effizienten Informationsaustausch ist es wichtig, dass die betroffenen Personen vorgängig nicht anzuhören sind, damit der Informationsaustausch nicht im Zuge des rechtlichen Gehörs und der anschliessenden Mitteilungs-Verfügung «ausgehebelt» werden kann. Sowohl bei einem Melderecht als auch bei einer Meldepflicht müsste die Staatsanwaltschaft Art. 62a dahingehend interpretieren, dass der Informationsfluss und die Unterstützung ohne vorgängige Einräumung des rechtlichen Gehörs an die betroffene Person zulässig sind, unbesehen, ob die zu vermittelnde Information ein hängiges oder ein abgeschlossenes Strafverfahren betrifft (vgl. auch Art. 35 Abs. 2 Bst. d des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [sGS 962.1; abgekürzt EG-StPO]; gesetzlicher Auskunftsanspruch betreffend Strafakten nach Abschluss des Verfahrens).

Art. 62a Abs. 1:

Einzig der Kanton Bern äussert sich zu Art. 62a Abs. 1, mit dem Antrag, die Aufzählung der Gesetzgebungen ist mit Artenschutz, Tierschutz und Tierseuchen zu ergänzen.

Art. 62a Abs. 2

Einzig der Kanton St. Gallen äussert sich zu Art. 62a Abs. 2, mit folgendem Antrag:

Der Kanton St. Gallen weist darauf hin, dass einer Behörde (z.B. Staatsanwaltschaft) die Beurteilung, ob eine andere Fachbehörde (z.B. BAFU) die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und Pflichten benötigt, nicht möglich ist. Der Satzteil «soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und Pflichten der betreffenden Behörde notwendig ist», ist daher zu streichen.

Art. 62a Abs. 3

34/45 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774