Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 45 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 33Fedlex · Ergebnisbericht
Änderung Umweltschutzgesetz Ergebnisbericht
- Der Begriff der Gewohnheitsmässigkeit ist im allgemeinen Strafrecht unbekannt und es ist nicht ersichtlich, was darunter zu verstehen ist (OW, SG, VS). Sollte er verwendet werden, ist im erläuternden Bericht näher auszuführen, was der Begriff der Gewohnheitsmässigkeit bedeutet (AG).
- Der Kanton St. Gallen stellt die Frage nach der Begrenzung des Strafrahmens (auf 4,5, auf 5 oder auf 7,5 Jahre?) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StPO und ob eine mehrfache Tatbegehung aus einem «Vergehen» ein «Verbrechen» macht.
Contra: OW, Schweizerische Bauernverband
- Auch der Kanton Obwalden verweist auf Art. 49 Abs. 1 StGB, der den Strafrahmen bei mehrfacher Tatbegehung bereits auf 4½ Jahre erweitert und fordert die Streichung von Art. 60 Abs. 2 USG oder mindestens die Streichung des Tatbestandselements «gewohnheitsmässig» in Art. 60 Abs. 2 Bst. b USG.
- Der schweizerische Bauernverband fordert die Streichung von 60 Abs. 2 Bst. b USG. Für die Landwirtschaft ist das «gewerbs- oder gewohnheitsmässige» Vorgehen ein Problem.
Art. 60 Abs. 2 Bst. c
Einzig der Kanton Aargau äussert sich zu Art. 60 Abs. 2 Bst. c, mit folgendem Antrag:
Dem Kanton Aargau erschliesst sich nicht, weshalb die qualifizierende Bandenmässigkeit nur dann gegeben sein soll, wenn Widerhandlungen gegen das USG vorliegen. Die Erfahrung zeigt zum einen, dass Banden, und insbesondere auch kriminelle Organisation, diejenigen Straftaten begehen, die gerade im Moment für sie lukrativ erscheinen. Zum anderen werden für die Ermittlung damit unnötige Hürden aufgestellt. Die vorgeschlagene Einschränkung ist ersatzlos zu streichen.
Art. 60 Abs. 4
12 Stellungnehmende äussern sich zu Art. 60 Abs. 4. 7 Stellungnehmende sind mit den Änderungen einverstanden oder grundsätzlich einverstanden mit Anträgen. Drei Stellungnehmende äussern sich kritisch bis ablehnend.
Pro: AR, ZG, SP, SVP, CP, VFS
Pro mit Anträgen: BE
Der Kanton Bern merkt aber an, dass mit Blick auf den Vollzug der Begriff «leichte Fälle» eine Konkretisierung erfordert.
Contra: AG, SH, Städteverband
- Der Kanton Aargau findet den Übertretungstatbestand unnötig, da geringe Gefährdung, geringe Menge und ähnliche Elemente, die eine konkrete Straftat als leicht und geringfügig erscheinen lassen, auch in ausreichendem Umfang bei der Strafzumessung (bis hin zur Strafbefreiung oder Opportunisierung) berücksichtigt werden können.
- Der Kanton Schaffhausen lehnt die Senkung des Strafmasses für Bagatelldelikte ab, zumal es falsche Anzeichen setzen dürfte.
- Auch der Städteverband findet die Senkung der Strafen für Bagatellfälle kontraproduktiv und fordern die Streichung des entsprechenden Artikels.
Weitere Bemerkungen: TG, VS
- Der Kanton Thurgau bemerkt, dass Strafen für das Begehen von Delikten im Umweltbereich bereits heute regelmässig sehr tief ausfallen. Damit droht eine Bagatellisierung von Umweltdelikten.
- Der Kanton Wallis weist darauf hin, dass Artikel 60 Absatz 4 USG nicht mit Artikel 52 StGB verwechselt werden darf, da Letzterer es der Täterin oder dem Täter ermöglichen könnte, einer Busse zu entgehen.
33/45 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774