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Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 8 Seiten
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Bundesgesetz Entwurf über den Umweltschutz ([Umweltschutzgesetz], [USG])
Änderung vom … 2022
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom [Datum]1,
beschliesst:
I
Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19832 wird wie folgt geändert:
Art. 22 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten
1Baubewilligungen für die Erstellung von Gebäuden, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können.
2Können die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn:
a. jede Wohneinheit über einen genügenden Anteil lärmempfindlicher Räume verfügt, bei denen die Immissionsgrenzwerte mindestens teilweise eingehalten sind;
b. für jede Wohneinheit, bei der die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, ein Aussenraum beim Gebäude zur Verfügung steht, bei dem die Planungswerte am Tag eingehalten sind; und
c. der bauliche Mindestschutz nach Artikel 21 gegen Aussen- und Innenlärm angemessen verschärft wird.
3Der Bundesrat regelt:
a. den Anteil lärmempfindlicher Räume nach Absatz 2 Buchstabe a und die Mindestgrösse des Aussenraums nach Absatz 2 Buchstabe b;
1 BBl 20XX ...
2 SR 814.01 2016–......