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Vernehmlassung 2021/95: Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) · 7 Seiten
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Bundesgesetz Vorentwurf über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Das Kartellgesetz vom 6. Oktober 19952 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1bis
1bisBei der Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung sind qualitative und quantitative Kriterien zu berücksichtigen.
Art. 9 Abs. 1bis, 1terund 5
1bisSolche Vorhaben müssen nicht gemeldet werden, sofern:
a. sämtliche vom Zusammenschlussvorhaben betroffenen sachlichen Märkte räumlich so abzugrenzen sind, dass sie die Schweiz und zumindest den Europäischen Wirtschaftsraum umfassen; und
b. das Zusammenschlussvorhaben von der Europäischen Kommission beurteilt wird.
1terDie ein Zusammenschlussvorhaben nach Absatz 1bismeldenden Unternehmen sind verpflichtet, der Wettbewerbskommission innerhalb von zehn Tagen ab Einreichen der Meldung des Zusammenschlussvorhabens bei der Europäischen Kommission eine vollständige Kopie dieser Meldung zuzustellen.
5Aufgehoben
1 BBl 202X ...
2 SR 251 2021–XXXX.