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Vernehmlassung 2021/95: Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) · 7 Seiten

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Kartellgesetz BBl …

Durchsuchungen und Beschlagnahmen werden aufgrund eines Antrags des Sekretariats von einem Mitglied des Präsidiums angeordnet.

3Für den Rechtsschutz gegen Massnahmen nach Absatz 2 gelten die Artikel 26 Absatz 1 und 28 VStrR. Die Wettbewerbskommission ist zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts berechtigt.

Art. 42a Untersuchungen in Verfahren nach dem Luftverkehrsabkommen

zwischen der Schweiz und der Europäischen Union

1Die Wettbewerbskommission ist die schweizerische Behörde, die für die Zusammenarbeit mit den Organen der Europäischen Union nach Artikel 11 des Abkommens vom 21. Juni 19996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr zuständig ist.

2Widersetzt sich ein Unternehmen in einem auf Artikel 11 des Abkommens gestützten Verfahren der Nachprüfung, so können auf Ersuchen der Europäischen Kommission Untersuchungsmassnahmen nach Artikel 42 vorgenommen werden.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts

Art. 44a Ordnungsfristen

1Für die Durchführung eines Verfahrens gelten in der Regel die folgenden Fristen:

a. 12 Monate von der Einleitung einer Vorabklärung nach Artikel 26 bis zu deren Abschluss;

b. 30 Monate von der Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 27 bis zum Entscheid der Wettbewerbskommission;

c. 18 Monate von der Einreichung einer Beschwerde gegen eine Verfügung der Wettbewerbskommission bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts;

d. 3 Monate von der Einreichung einer Beschwerde gegen eine Verfügung der Wettbewerbskommission bezüglich eines Unternehmenszusammenschlusses bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts;

e. 12 Monate von der Einreichung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts bis zum Entscheid des Bundesgerichts.

2Bei einer Zurückweisung an die Vorinstanz hat diese einen Entscheid in der Regel innerhalb von 12 Monaten zu treffen.

3Bei von Verfahrensbeteiligten veranlassten Verfahrensverlängerungen, insbesondere Beschwerdeverfahren gegen verfahrensleitende Verfügungen und Siegelungen nach Artikel 50 Absatz 3 VStrR7, verlängern sich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen entsprechend.

6 SR 0.748.127.192.68

7 SR 313.0