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Vernehmlassung 2021/95: Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) · 7 Seiten
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Kartellgesetz BBl …
4Ergeht innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen kein Entscheid der jeweiligen Behörde, so ist diese verpflichtet, den Verfahrensbeteiligten die Gründe für die Nichteinhaltung der Frist mitzuteilen.
Art. 49a Abs. 3 Bst. a sowie Abs. 4 und 5
3Die Belastung entfällt, wenn:
a. Aufgehoben
4Die Belastung entfällt auch, wenn das Unternehmen eine Verhaltensweise meldet, bevor es sie umsetzt. Das Unternehmen wird für den Zeitraum ab Eröffnung der Untersuchung nach Artikel 27 dennoch belastet, wenn es an der Verhaltensweise festhält, nachdem innerhalb von zwei Monaten nach der Meldung:
a. eine Vorabklärung nach Artikel 26 und im gleichen Zeitraum oder später eine Untersuchung nach Artikel 27 eröffnet worden ist; oder
b. eine Untersuchung nach Artikel 27 eröffnet worden ist.
5Richtet ein Unternehmen freiwillig Leistungen nach Artikel 12 Buchstaben c und d aus, so kann die Wettbewerbskommission oder die Rechtsmittelinstanz auf ein Begehren dieses Unternehmens hin seine Belastung in angemessenem Umfang reduzieren oder die Rückerstattung eines angemessenen Teils veranlassen.
Gliederungstitel vor Art. 53a
7. Abschnitt: Gebühren und Parteientschädigung
Art. 53a Gebühren
1Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für:
a. die Verfahren nach den Artikeln 26–30;
b. die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Artikeln 32– 38;
c. Beratungen, Gutachten, die Prüfung von Meldungen nach Artikel 49a Absatz 4 und sonstige Dienstleistungen.
1bisGebührenpflichtig ist, wer Verwaltungsverfahren verursacht oder Dienstleistungen nach Absatz 1 veranlasst. Keine Gebühren bezahlen:
a. Dritte, auf deren Anzeige hin ein Verfahren nach den Artikeln 26–30 durchgeführt wird;
b. Beteiligte, die eine Vorabklärung verursacht haben, sofern diese keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergibt;
c. Beteiligte, die eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich die zu Beginn vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten.
2Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.