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Vernehmlassung 2021/95: Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) · 7 Seiten
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Kartellgesetz BBl …
3Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. Er kann vorsehen, dass für bestimmte Verfahren oder Dienstleistungen, namentlich bei der Einstellung der Verfahren, keine Gebühren erhoben werden.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels
Art. 53b Parteientschädigung
1Wird eine Untersuchung nach Artikel 27 eingestellt, kann den Adressaten der Untersuchung von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung zugesprochen werden, soweit sie die Untersuchung nicht schuldhaft verursacht oder das Verfahren nicht mutwillig erschwert oder verlängert haben.
2Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die notwendigen Kosten einer berufsmässigen Vertretung.
3Der Bundesrat regelt die Anforderungen für Entschädigungsbegehren und legt die Tarife für die Parteientschädigung fest.
Art. 57 Abs. 1
1Für die Verfolgung und die Beurteilung der strafbaren Handlung gilt das VStrR8.
Art. 59a
1Der Bundesrat sorgt unter Beizug der Wettbewerbskommission für die periodische Evaluation dieses Gesetzes.
2Er erstattet nach Abschluss der Evaluation dem Parlament Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.
Art. 62 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
1Zusammenschlussvorhaben werden nach dem im Zeitpunkt der Einreichung der Meldung geltenden Recht beurteilt.
2Die Artikel 44a und 53b gelten für Verfahren, die nach Inkrafttreten der Änderung vom … eröffnet werden.
3Sind beim Inkrafttreten der Änderung vom … Verfahren hängig aufgrund von Meldungen nach Artikel 49a Absatz 3 in der bisherigen Fassung, so bleibt die bisherige Frist von fünf Monaten massgebend.
4Sind Forderungen aus unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen, über die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … eine Untersuchung eröffnet wurde, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … nicht verjährt, so gilt Artikel 12a ab dem Inkrafttreten der Änderung vom … für die verbleibende Verjährung solcher Forderungen.