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Vernehmlassung 2021/95: Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) · 7 Seiten

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Kartellgesetz BBl …

Art. 10 Abs. 1 und 2

1Meldepflichtige Zusammenschlüsse werden von der Wettbewerbskommission geprüft, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie den wirksamen Wettbewerb signifikant behindern, insbesondere indem sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.

2Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:

a. den wirksamen Wettbewerb signifikant behindert, insbesondere indem er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt; und

b. keine von den meldenden Unternehmen nachgewiesenen Effizienzvorteile für die Nachfrager bewirkt, die sich spezifisch aus dem Zusammenschluss ergeben und die Nachteile der signifikanten Behinderung des Wettbewerbs ausgleichen.

Art. 12 Ansprüche aus unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung

Wer durch eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, hat Anspruch auf:

a. Beseitigung oder Unterlassung der Wettbewerbsbeschränkung;

b. Feststellung der Unzulässigkeit der Wettbewerbsbeschränkung;

c. Schadenersatz und Genugtuung nach Massgabe des Obligationenrechts3;

d. Herausgabe eines unrechtmässig erzielten Gewinns nach Massgabe der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

Art. 12a Verjährung

1Die Verjährung von Forderungen aus unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung beginnt nicht oder steht still, falls sie begonnen hat, ab der Eröffnung einer Untersuchung dieser Wettbewerbsbeschränkung bis zu deren rechtskräftigen Abschluss.

2Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Europäische Kommission auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr ein Verfahren einleitet.

Art. 13 Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs

Zur Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs kann das Gericht auf Antrag der klagenden Partei namentlich:

a. feststellen, dass Verträge ganz oder teilweise ungültig sind;

3SR 220

4 SR 0.748.127.192.68