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Vernehmlassung 2021/95: Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) · 7 Seiten

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Kartellgesetz BBl …

b. anordnen, dass der Verursacher der Wettbewerbsbeschränkung mit der klagenden Partei marktgerechte oder branchenübliche Verträge abzuschliessen hat.

Art. 27 Abs. 1, zweiter Satz

… Eine Untersuchung wird auch eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.

Art. 32 Abs. 3

3Die Wettbewerbskommission kann die Fristen mit Zustimmung der meldenden Unternehmen aus wichtigen Gründen um höchstens einen Monat verlängern.

Art. 33 Abs. 2 und 4

2Die beteiligten Unternehmen dürfen den Zusammenschluss während des Prüfungsverfahrens nicht vollziehen. Auf Antrag der meldenden Unternehmen kann die Wettbewerbskommission jedoch den vorläufigen Vollzug des Zusammenschlusses ausnahmsweise bewilligen.

4Die Wettbewerbskommission kann die Frist nach Absatz 3 mit Zustimmung der meldenden Unternehmen aus wichtigen Gründen um höchstens zwei Monate verlängern.

Art. 34 Rechtsfolgen

1Die zivilrechtliche Wirksamkeit eines meldepflichtigen Zusammenschlusses bleibt aufgeschoben, ausser die Frist nach Artikel 32 Absätze 1 und 3 ist abgelaufen oder ein vorläufiger Vollzug wurde bewilligt.

2Trifft die Wettbewerbskommission innerhalb der Frist nach Artikel 33 Absätze 3 und 4 keine Entscheidung, so gilt der Zusammenschluss als zugelassen, es sei denn, die Wettbewerbskommission stellt mit einer Verfügung fest, dass sie bei der Prüfung durch Umstände gehindert worden ist, die von den beteiligten Unternehmen zu verantworten sind.

Art. 39 Abs. 2

2Die Wettbewerbskommission ist zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.

Art. 42 Abs. 2 und 3

2Die Wettbewerbsbehörden können Hausdurchsuchungen sowie Durchsuchungen von Personen und von Gegenständen anordnen und Beweisgegenstände sicherstellen. Für diese Zwangsmassnahmen sind die Artikel 45–50 des Bundesgesetzes vom 22. März 19745 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) sinngemäss anwendbar.

5 SR 313.0