Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 43 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Sanierungsverfahren für natürliche Personen
Vor der Einführung des Restschuldbefreiungsverfahrens sei allen Beteiligten (Konkursämtern, Aufsichtsbehörden, Konkursgerichten, Softwareherstellern, Berufsverbänden) genügend Zeit einzuräumen.432 Die Ämter müssten Personal rekrutieren und Mitarbeitende schulen. Auf- sichtsbehörden seien angehalten Formulare auszuarbeiten und allfällige Weisungen zu erlas- sen. Die Softwarehersteller müssen die neuen Verfahrensabläufe programmieren und in den Systemen integrieren. Durch die Dienststelle Oberaufsicht des Bundesamtes für Justiz seien in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gerichten und Amtsstellen die zum Zweck der ein- heitlichen Verfahrensführung erforderlichen Unterlagen auszuarbeiten.433
9 Einsichtnahme
Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren434 sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer und nach Kenntnisnahme durch den Bun- desrat der Ergebnisbericht öffentlich zugänglich. Diese Dokumente sind in elektronischer Form auf der Internetseite der Bundeskanzlei zugänglich435 (Artikel 16 der Vernehmlassungs- verordnung vom 17. August 2005436).
432GR (S. 5), LU (S. 5), SG (S. 2), SH (S. 4), ZH (S. 2); SSV (S. 3).
433LU (S. 5), SH (S. 4).
434SR 172.061
über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen).