Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 43 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Sanierungsverfahren für natürliche Personen
• Es wird vorgebracht, die Zusammenhänge mit dem Verfahren gemäss Artikel 64a Bun-
desgesetz über die Krankenversicherung (KVG)391 seien zu klären. In der Krankenver- sicherung sei eine Abschreibung nicht vorgesehen. Insbesondere müsse die Frage geklärt werden, wie der Krankenversicherer die Restschuld am Ende des Entschuldungsverfahren weiterhin beim Kanton geltend machen könne.392
• Den Schuldnerinnen und Schuldnern müssten Rechtsmittel, namentlich zum Sanierungs-
plan und der Überprüfung der Bemühungen um Einkünfte und Erträge, zur Verfügung ste- hen.393
• Verlangt wird eine Ergänzung von Artikel 170 StGB (Erschleichung eines gerichtlichen
Nachlassvertrages), damit auch die unrechtmässige Verschleierung von Aktiven im Rah- men des Sanierungsverfahrens unter Strafe gestellt werde.394
• Es müsse eine Mitwirkungspflicht im Verfahren auch für die Gläubigerinnen und
Gläubiger vorgesehen werden, wobei klarzustellen sei, dass gegenüber dem Schuldner dadurch keine Kostenansprüche erwachsen.395
• Erbschaften und Schenkungen, die während des Verfahrens anfallen, seien nur zur
Hälfte an die Gläubigerinnen und Gläubiger zu verteilen.396
• Die Revision müsse die Zielgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen besser
berücksichtigen und die Verfahren besser auf diese zuschneiden.397
• Das Gericht solle das Verfahren abkürzen können, wenn innert zwei Jahren ¾ der im Kol-
lokationsplan aufgenommenen Forderungen beglichen werden können.398
• In Einzelfällen (z.B. bei einem längeren Spitalaufenthalt) solle das Verfahren einmalig um
bis zu drei Monate verlängert werden können.399
• Anstelle des vorgeschlagenen Verfahrens solle eine Revision des Bundesgesetzes vom
23. März 2001400 über den Konsumkredit vorgenommen werden.401
7 Weitere Vorschläge
7.1 Revision der Bestimmungen zum Privatkonkurs
Einige Vernehmlassungsteilnehmende bringen vor, dass zusätzlich zu den vorgesehenen Än- derungen eine Revision der Bestimmungen zum Privatkonkurs angezeigt sei, dieses solle Personen ohne Aktiven wieder zugänglich gemacht werden.402 Auch solle auf einen Kosten- vorschuss verzichtet werden.403 Verlangt wird weiter eine Neuordnung und bundesweite Ver- einheitlichung der Berechnung neuen Vermögens,404 wobei die Schwelle des neuen Vermö- gens auch die Berechnungsgrundlage für erfolgreiche Betreibungen für Konkursforderungen
391SR 832.10
392curafutura (S. 3).
393Caritas Jura (S. 3), Caritas Vaud (S. 6), DJS (S. 4), UFS (S. 5 f.).
394ZH (S. 14) ; KdSZ (S. 7).
395FHNW Hochschule für Soziale Arbeit (S. 3).
396FHNW Hochschule für Soziale Arbeit (S. 4).
397jb (S. 5 ff.).
398KdSZ (S. 12).
399KdSZ (S. 12).
400 SR 221.214.1
401 UNIL (S. 13).
402 BS (S. 1), GE (S. 3), GL (S. 3); LU (S. 2 f.), SO (S. 4); Allianz Gesunde Schweiz, Caritas Fribourg (S. 2), Caritas Jura (S. 3), Caritas Schweiz (S. 3), Caritas Vaud (S. 6), CSP (S. 14 f.), Fachstelle für Schuldenfragen Luzern (S. 2), Fachverband Sucht, MV (S. 2), Obergericht Kanton Glarus (S. 3), Planet 13 (S. 2), Schuldenberatung Schweiz (S. 10 f.), Stadt Zürich Schuldenprävention (S. 2), Städtische Steuerkonferenz, Suchthilfe Region Basel (S. 5), Surprise (S. 1), Triangel (S. 3).
403 GE (Anhang, S. 10); CSP (S. 15).
404 GE (Anhang, S. 10), SO (S. 4); Allianz Gesunde Schweiz, Caritas Fribourg (S. 2), Caritas Schweiz (S. 3), CSP (S. 15), Fachverband Sucht, Planet 13 (S. 2), Schuldenberatung Schweiz (S. 11), Stadt Zürich Schuldenprävention (S. 2), Surprise (S. 1).