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Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 43 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Sanierungsverfahren für natürliche Personen

mit den Konkurseröffnungen gehandhabt werde, damit der Hinweis eines laufenden Rest- schuldbefreiungsverfahren auf den Betreibungsregisterauszügen ersichtlich gemacht wird. So würden Dritte, welche ein Interesse glaubhaft machen können, ebenfalls geschützt.381

Es wird aber auch angemerkt, dass eine Abbildung im Konkursregister nicht angemessen sei und einen Neustart erschweren könne. Das Sanierungsverfahren solle nach erfolgreichem Abschluss nicht mehr in den Registern erscheinen und die Einträge zu den entsprechenden Forderungen von Amtes wegen gelöscht werden.382 Diese Forderung wird teilweise auch für das vereinfachte Nachlassverfahren gestellt.383

6.3.5 Weitere Anpassungsvorschläge und Bemerkungen • Die Auswirkungen auf die Gläubigerinnen und Gläubiger und die Volkswirtschaft

müssten konkreter untersucht werden.384

• Da es sich bei den betroffenen Schuldnerinnen und Schuldnern um Menschen in schwieri-

gen bis beinahe aussichtslosen finanziellen Situationen handle, sei es für den fachlich kompetenten Umgang mit diesen Menschen notwendig, analog zur Regelung bei der Er- wachsenenschutzbehörde qualitative Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter der Konkurs- und Betreibungsämter auf Gesetzesstufe festzuschreiben.385 Zu- mindest solle gesetzlich klargestellt werden, dass die Betreibungsämter wohlwollend auf das Gelingen des Verfahrens hinzuwirken hätten. Sie sollen dem Schuldner beratend zur Seite stehen, um ein Scheitern des Verfahrens durch neue ungedeckte Verbindlichkeiten zu verhindern.386

• Es fehle eine Regelung bei einem allfälligen Wegzug der Schuldnerin oder des Schuld-

ners, die Zuständigkeit in solchen Fällen müsse geklärt werden. Sollte die Zuständigkeit beim ursprünglichen Konkursamt verbleiben, sei eine Existenzminimum-Berechnung über einen Rechtshilfeauftrag an das Betreibungsamt vorzusehen.387 Weiter solle die örtliche Zuständigkeit bei fehlendem festem Wohnsitz geklärt werden, zum Beispiel durch eine An- wendung von Artikel 48 SchKG.388

• Vereinzelt wird vorgebracht, die steuerliche Qualifikation der Restschuldbefreiung

müsse geklärt werden.389 So sähen die Steuergesetze heute nur die Möglichkeit eines Steuererlasses unter restriktiven Bedingungen vor, während unklar bleibe, wie Sanie- rungsmittel aus anderen Gesetzen steuerlich zu behandeln seien (mit Verweis auf BGE 142 II 197 zu einem Forderungsverzicht).

• Es sei die Steuererlasspraxis im interkantonalen Bereich einer vertieften Überprüfung zu

unterziehen und allenfalls seien Anpassungen von Gesetz und Praxis vorzunehmen.390

381 GR (S. 4 f.).

382 Allianz Gesunde Schweiz, Germann Philippe (S. 15 f.), FHNW Hochschule für Soziale Arbeit (S. 5), Fachstelle für Schuldenfragen Luzern (S. 5), Fachverband Sucht, neustart (S. 2 f.), Planet 13 (S. 3), Schuldenberatung Schweiz (S. 10), Stadt Zürich Schuldenprävention (S. 2), Suchthilfe Region Basel (S. 4), Surprise (S. 2).

383 Fachstelle für Schuldenfragen Luzern (S. 2).

384 CREDITREFORM (S. 4), Inkasso Suisse (S. 11 f.), Konsumfinanzierung Schweiz (S. 4), SPA (S. 2), Städtische Steuerkonferenz (S. 6), SwissBanking (S. 1).

385 SP (S. 4); Allianz Gesunde Schweiz, AvenirSocial (S. 5), Fachstelle für Schuldenfragen Luzern (S. 5), Fachverband Sucht, Planet 13 (S. 2), Schuldenberatung Schweiz (S. 7), Stadt Zürich Schuldenprävention (S. 2), Surprise (S. 1), UFS (S. 5).

386 CSP (S. 14).

387 GR (S. 4).

388 ZH (S. 4).

389 TI (S. 3 f.); Duc Jean-Jacques/Bujard Jean-Philippe (S. 8 f).

390 Städtische Steuerkonferenz (S. 10 f.).