Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 43 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Sanierungsverfahren für natürliche Personen

Teilweise wird auch die Einführung einer Quellensteuerpflicht für alle Pfändungs-, Sanie- rungs- und Nachlassverfahren vorgeschlagen.419 Auch die Krankenkassenprämien für die Grundversicherung seien von Amtes wegen vom abgeschöpften Einkommen vorab zu bezah- len.420

7.3 Änderung der Privilegienordnung nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG

Schliesslich wird von einigen Vernehmlassungsteilnehmenden eine Änderung der Privilegien- ordnung, namentlich in Bezug auf die Krankenkassenprämien, gefordert.421 Dies würde auch den Abschluss von Nachlassverträgen begünstigen.

8 Umsetzung der Vorlage durch die Kantone

Verschiedentlich wird vorgebracht, die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone müssten konkretisiert werden.422 Diese seien wohl höher, als im Erläuternden Bericht dargestellt.423 Es sei mit einem erheblichen Zusatzaufwand für die Konkurs- und Betreibungsämter zu rech- nen.424 So rechnet ein Kanton mit 40 bis 130 solcher Verfahren pro Jahr, was bis zu zwei zu- sätzlichen Vollzeitstellen entspreche.425 Auf die Konkurs- und Betreibungsämter würde eine Vielzahl neuer Aufgaben zukommen, für welche sie heute nicht aufgestellt seien. Namentlich eine Begleitung der Schuldnerinnen und Schuldner können durch die Vollstreckungsbehör- den nicht gewährleistet werden.426 Auch fielen die Kosten nicht alleine bei den Kantonen son- dern vielfach auch direkt bei den Gemeinden als Trägern der Betreibungsämter an.427 Von ei- ner Seite wird eine rudimentäre Kostenrechnung aufgestellt, wonach die Kosten insgesamt moderat und wohl vielfach tiefer als während der gleichen Zeit ausgeführte erfolglose Pfän- dungsverfahren ausfallen dürften.428 Zu den Verfahrenskosten s. auch oben Ziff. 6.2.4.

Mit einem Mehraufwand sei auch bei den Gerichten zu rechnen. Es sei mit zusätzlichen Be- schwerdeverfahren im Sinne von Art. 17 ff. SchKG zu rechnen.429

Auch die Auswirkungen auf die Strafverfolgungsbehörden müssten thematisiert werden.

Durch die Verletzung der Auskunfts-, Herausgabe- und Mitwirkungspflichten während des neuen Verfahrens könnten möglicherweise erheblich mehr Strafverfahren nach Artikel 163 Ziffer 1 StGB resultieren.430

Mit der Einführung der Möglichkeit zur Restschuldbefreiung würde den Steuerbehörden ein Handlungs- und Ermessensspielraum beim Umgang mit säumigen Steuerpflichtigen genom- men. Die Auswirkungen davon seien schwierig abzuschätzen.431

419 GL (S. 3 f.); Obergericht Kanton Glarus (S. 3).

420 GL (S. 4); Obergericht Kanton Glarus (S. 3).

421 s. die Nachweise oben in Fn. 73.

422 BL (S. 2); Städtische Steuerkonferenz (S. 2).

423 ZG (S. 12), ZH (S. 2).

424 FR (S. VD (S. 9).

425 ZG (S. 12).

426 S. dazu oben Ziff. 6.3.1 und die Nachweise in Fn. 367.

427 KBKS (S. 4).

428 KdSZ (S. 14 f.).

429 ZH (S. 2).

430 FR (S. 4).

431 TI (S. 4 f.).