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Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 12 Seiten

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Bundesgesetz über Vorentwurf Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen)

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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:

Art. 173a Randtitel und Abs. 1

b. Wegen Einrei-1 Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlassstun- chung eines Ge-

suches um Nach- dung eingereicht, so kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs lassstundung aussetzen.

oder von Amtes

wegen

Art. 191 Abs. 2

2Bei natürlichen Personen eröffnet das Gericht den Konkurs nur, wenn keine Aussicht auf das Zustandekommen eines Nachlassvertrages nach den Artikeln 293–336 oder einer einvernehmlichen privaten Schulden- bereinigung nach Artikel 336a besteht.

Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 332 Abs. 2 erster Satz

2Die Artikel 302–307 und 310–331 beziehungsweise die Artikel 333– 336 gelten sinngemäss. ...

SR ..........

1BBl 2022 …

2 SR 281.1

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