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Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 12 Seiten
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Bundesgesetz über Vorentwurf Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen)
Änderung vom «$$SmartDocumentDate»
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:
Art. 173a Randtitel und Abs. 1
b. Wegen Einrei-1 Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlassstun- chung eines Ge-
suches um Nach- dung eingereicht, so kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs lassstundung aussetzen.
oder von Amtes
wegen
Art. 191 Abs. 2
2Bei natürlichen Personen eröffnet das Gericht den Konkurs nur, wenn keine Aussicht auf das Zustandekommen eines Nachlassvertrages nach den Artikeln 293–336 oder einer einvernehmlichen privaten Schulden- bereinigung nach Artikel 336a besteht.
Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 332 Abs. 2 erster Satz
2Die Artikel 302–307 und 310–331 beziehungsweise die Artikel 333– 336 gelten sinngemäss. ...
SR ..........
1BBl 2022 …
2 SR 281.1
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